Rn. 381

Stand: EL 167 – ET: 09/2023

Neben der Auflösung und der Kapitalherabsetzung stellt die Auskehrung aus dem steuerlichen Einlagekonto die dritte Fiktion des § 17 Abs 4 EStG dar, welche der Veräußerung iSd § 17 EStG gleichgestellt wird. Einlagen von Vermögensteilen des Gesellschafters, welche vorher im steuerlichen Einlagekonto iSd § 27 KStG festgestellt wurden, können von der Gesellschaft auch wieder an den Gesellschafter zurückgezahlt werden.

Bei diesen Auskehrungen handelt es sich aus Sicht des Gesellschafters nicht um Einnahmen aus KapVerm (§ 20 Abs 1 Nr 1 S 3 EStG). Dabei erzielt der beteiligte Gesellschafter steuerbare Einnahmen aus § 17 Abs 4 S 1und 2 EStG durch Auskehrung von Beträgen aus dem steuerlichen Einlagekonto iSd § 27 KStG nur, soweit diese die AK der Beteiligung überschreiten (BFH vom 19.02.2013, IX R 24/12, DStR 2013, 855).

Bis zur Höhe der AK bleibt der Rückzahlungsbetrag also steuerfrei, und es handelt sich um eine steuerneutrale Verrechnung mit den AK der Beteiligung. Durch die Minderung der AK wird aber der spätere Gewinn erhöht. Überschreitet die Einlagenrückzahlung die AK, so stellt der übersteigende Teil des Rückzahlungsbetrags zu 60 % einen stpfl Veräußerungsgewinn dar (Schmidt in H/H/R, § 17 EStG Rz 325 (August 2018)).

 

Rn. 382

Stand: EL 167 – ET: 09/2023

Im Ergebnis stellen also Auskehrungen aus dem steuerlichen Einlagekonto eine fiktive Veräußerung da. Der Gewinn ermittelt sich aus der Differenz zwischen dem Auskehrungsbetrag und den AK. Der Freibetrag iSd § 17 Abs 3 EStG ist anwendbar.

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