Rn. 44

Stand: EL 167 – ET: 09/2023

Die Vorschrift des § 17 EStG ist nicht anzuwenden, wenn die Anteile im BV gehalten werden (Einkünfte aus LuF, Gewerbebetrieb oder selbstständiger Arbeit). In diesem Fall ist der Gewinn nach § 4 oder § 5 EStG zu ermitteln (R 17 Abs 1 EStR 2012). Entsprechendes gilt für diejenigen Anteile, die zum Sonder-BV einer Mitunternehmerschaft gehören (Pung in D/P/M, § 17 EStG Rz 37). Werden Anteile sowohl im BV als auch im PV gehalten, sind die Anteile im BV bei Ermittlung der Beteiligungsgrenze mitzurechnen. Im Einzelfall kann der Veräußerer bestimmen, welche Anteile er veräußert. Bei einer "einfachen Einlage" einer Beteiligung iSd § 17 EStG in das BV eines Einzelunternehmens gemäß § 4 Abs 1 S 8 EStG handelt es sich nicht um einen Veräußerungstatbestand, da in diesen Fällen keine Übertragung des wirtschaftlichen Eigentums auf einen anderen Rechtsträger stattfindet (BFH vom 28.02.1990, I R 43/86, BStBl II 1990, 615; BFH vom 27.07.1988, I R 147/83, BStBl II 1989, 271; Levedag in Schmidt, § 17 EStG Rz 38 (42. Aufl).

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