Rn. 1081

Stand: EL 148 – ET: 12/2020

Die unentgeltliche Übertragung eines Betriebs, Teilbetriebs oder Mitunternehmeranteil auf einen Rechtsnachfolger erfolgt nach § 6 Abs 3 EStG zu Buchwerten. Die unentgeltliche Übertragung grenzt sich somit gegenüber den beiden Realisierungshandlungen der Betriebsaufgabe dadurch ab, dass sie – im Vergleich zur Veräußerung – unentgeltlich und – im Vergleich zur Entnahmehandlung – an einen anderen (den Rechtsnachfolger) erfolgt. Beiden Sachverhalten ist jedoch gemein, dass der Übertragende seine bisherige gewerbliche Tätigkeit einstellt (s § 6 Rn 1466 (Müller/Dorn). Auch von den anderen substituierenden Vorgängen, die eine Betriebsaufgabe begründen können (s Rn 991), unterscheidet sich die unentgeltliche Übertragung erheblich. Abgrenzungsschwierigkeiten dürften hier nicht bestehen.

 

Rn. 1082

Stand: EL 148 – ET: 12/2020

Die taggleiche Übertragung des funktional wesentlichen BV im Wege der vorweggenommenen Erbfolge auf verschiedene Rechtsnachfolger steht der Annahme einer Übertragung eines durch Entnahme von Grundstücken zur Abfindung von weichenden Erben verkleinerten Betriebs, die nach § 6 Abs 3 EStG unter Fortführung der Buchwerte stattfindet, grundsätzlich entgegen (BFH v 20.04.2020, VI S 9/19 (PKH) (NV)). Wenn aus diesem Grund kein Betrieb mehr existiert, liegt eine Betriebsaufgabe vor.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Steuer Office Excellence. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge