Rn. 572
Stand: EL 138 – ET: 09/2019Stand: EL 138 – ET: 09/2019
Erhöht sich in nachfolgenden VZ aufgrund einer Wertsicherungsklausel der Jahresbetrag der laufenden Bezüge, so wirkt dies nicht auf die Bemessung des Veräußerungspreises zurück. Die Erhöhungen der laufenden Bezüge sollen vor der Verschlechterung des Geldwertes schützen und stellen kein rückwirkendes Ereignis dar (BFH v 19.05.1992, VIII R 37/90, BFH/NV 1993, 87).
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