Rn. 1004

Stand: EL 148 – ET: 12/2020

Mit der Regelung in § 4 Abs 1 S 4 EStG soll die Beschränkung/der Ausschluss des Besteuerungsrechts einer Veräußerung gleichgestellt werden. Diese Regelung ähnelt der Fiktion in § 16 Abs 3 S 1 EStG, nach der die Aufgabe eines Betriebs als Veräußerung des Betriebs gilt. Bemerkenswert ist die unterschiedliche Terminologie: während § 16 Abs 1 u 3 EStG die Veräußerung bzw Aufgabe "des Betriebs" regeln, wird hier der Ausschluss des Besteuerungsrechts "der Veräußerung sämtlicher WG des Betriebs" gleichgestellt. Soweit erkennbar, ist mit dieser Formulierung keine andere Rechtsfolge beabsichtigt als die der Abs 1 und 3. Nicht ableiten lässt sich daraus, dass als Rechtsfolge nicht die Begünstigung nach § 16 Abs 4, § 34 EStG greifen soll, sondern stattdessen eine allmähliche Betriebsabwicklung vorliegt.

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