Rn. 518

Stand: EL 138 – ET: 09/2019

Nach Auffassung des FG BBg liegen (nicht begünstigte) nachträgliche BE (und kein Veräußerungsgewinn) vor, wenn ein ausscheidender Mitunternehmer (Insolvenzverwalter) zukünftig noch prozentual an den Erlösen beteiligt wird, die auf bei seinem Ausscheiden bereits eröffnete, noch laufende und deswegen noch nicht vollständig abrechenbare Mandate entfallen (FG BBg v 01.03.2018, 12 K 15 284/15, EFG 2018, 1544, nrkr). Hier fehlt es an der Gewinnrealisation zum Zeitpunkt des Ausscheidens und damit an der Zusammenballung von Einkünften. Damit liegt das Urteil auf der Linie der Rspr zu umsatz- bzw gewinnabhängigem Kaufpreis. Zu nachträglichen BE aufgrund Ausübung des Wahlrechts zur Zuflussversteuerung s Rn 535.

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