Rn. 990

Stand: EL 148 – ET: 12/2020

Die Beweislast für das Vorliegen der Betriebsaufgabe trägt der StPfl, der nachzuweisen hat, dass die Merkmale vorhanden sind (BFH v 26.02.2010, IV B 25/09, BFH/NV 2010, 1116). Eine Beweislastumkehr kommt nur in Betracht, wenn der zuständigen Behörde eine schuldhafte Beweisvereitelung vorzuwerfen ist (BFH v 26.02.2010, IV B 25/09, BFH/NV 2010, 1116).

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