Rn. 2790
Stand: EL 165 – ET: 06/2023
Die Nachfolge bei einer GmbH & Co KG gestaltet sich dem Grunde nach so wie bei anderen PersGes. Es ist jedoch darauf zu achten, dass es zu einem Gleichlauf zwischen der Nachfolge in den GmbH-Geschäftsanteil und die Beteiligung an der KG kommt. Da bei PersGes eine Sonderrechtsnachfolge möglich ist (s Rn 2781), GmbH-Geschäftsanteile jedoch zunächst in den Nachlass fallen und damit der Erbengemeinschaft zustehen, besteht hier das Risiko, dass die Berechtigung an beiden auseinanderfällt (vgl Ivo, ZEV 2006, 252). Insbesondere ist eine Zwangsentnahme aus dem Sonder-BV des Mitunternehmers zu vermeiden, jedenfalls in solchen Fällen, in denen der Wert des Anteils an der Komplementär-GmbH dessen ursprüngliche AK erheblich übersteigt, zB aufgrund eines originären Geschäftsbetriebs in der GmbH. Anderenfalls kann diese Thematik idR vernachlässigt werden, zivilrechtlich ist jedoch durch Teilungsanordnung oder Vermächtnis die gewünschte Nachfolge vorzugeben.
Rn. 2791
Stand: EL 165 – ET: 06/2023
Soll das Auseinanderfallen der Berechtigung vermieden werden, bietet es sich an, die GmbH-Geschäftsanteile in der KG einzubringen, sog Einheits-KG.
Rn. 2792–2850
Stand: EL 165 – ET: 06/2023
vorläufig frei
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