Rn. 2781
Stand: EL 165 – ET: 06/2023
Die Verbundenheit zwischen den Gesellschaftern ist bei PersGes in der Regel größer als bei KapGes. Insbesondere geht die Gesellschafterstellung einer PersGes regelmäßig mit der (ggf beschränkten) persönlichen Haftung der Gesellschafter einher. Den Regeln des allgemeinen Erbrechts folgend, wirft das die Frage auf, ob beim Tod eines Gesellschafters der Anteil, den Regeln des Erbrechts folgend, frei vererbbar ist, oder ob gesellschaftsrechtliche Regeln dem Erbrecht vorgehen sollen.
Der Umstand, dass bei mehreren Erben diese nach dem Prinzip der Universalsukzession einen zum Nachlass gehörenden PersGes-Anteil im Rahmen einer Erbengemeinschaft zur gesamten Hand erwerben und verwalten, verträgt sich nicht mit der persönlichkeitsbezogenen Arbeit- und Haftungsgemeinschaft der PersGes (BGH vom 22.11.1956, II ZR 222/55, BGHZ 22, 186). Um dennoch die grds Vererblichkeit des Gesellschaftsanteils zu gewährleisten ist daher seit langem anerkannt, dass ausnahmsweise, abweichend von den erbrechtlichen Regeln zur Gesamtrechtsnachfolge, nur eine Sondernachfolge der einzelnen Miterben in den geteilten Gesellschaftsanteil ihres Erblassers möglich ist, sofern diese nach den gesellschaftsvertraglichen Bestimmungen als Nachfolger ihres Erblassers nebeneinander in die Gesellschaft eintreten dürfen (BGH vom 22.11.1956, II ZR 222/55, BGHZ 22, 186).
Rn. 2782
Stand: EL 165 – ET: 06/2023
Ist im Gesellschaftsvertrag bestimmt, dass die Gesellschaft beim Erbfall mit den Erben des verstorbenen Gesellschafters fortgesetzt werden sollte (sog einfache Nachfolgeklausel), so geht mit dem Erbfall der Gesellschaftsanteil an der gewerblich tätigen PersGes im Wege der Sondererbfolge unmittelbar und unentgeltlich und nach der Erbquote geteilt auf die Erben über.
Die Erbengemeinsch...