Rn. 2781

Stand: EL 165 – ET: 06/2023

Die Verbundenheit zwischen den Gesellschaftern ist bei PersGes in der Regel größer als bei KapGes. Insbesondere geht die Gesellschafterstellung einer PersGes regelmäßig mit der (ggf beschränkten) persönlichen Haftung der Gesellschafter einher. Den Regeln des allgemeinen Erbrechts folgend, wirft das die Frage auf, ob beim Tod eines Gesellschafters der Anteil, den Regeln des Erbrechts folgend, frei vererbbar ist, oder ob gesellschaftsrechtliche Regeln dem Erbrecht vorgehen sollen.

Der Umstand, dass bei mehreren Erben diese nach dem Prinzip der Universalsukzession einen zum Nachlass gehörenden PersGes-Anteil im Rahmen einer Erbengemeinschaft zur gesamten Hand erwerben und verwalten, verträgt sich nicht mit der persönlichkeitsbezogenen Arbeit- und Haftungsgemeinschaft der PersGes (BGH vom 22.11.1956, II ZR 222/55, BGHZ 22, 186). Um dennoch die grds Vererblichkeit des Gesellschaftsanteils zu gewährleisten ist daher seit langem anerkannt, dass ausnahmsweise, abweichend von den erbrechtlichen Regeln zur Gesamtrechtsnachfolge, nur eine Sondernachfolge der einzelnen Miterben in den geteilten Gesellschaftsanteil ihres Erblassers möglich ist, sofern diese nach den gesellschaftsvertraglichen Bestimmungen als Nachfolger ihres Erblassers nebeneinander in die Gesellschaft eintreten dürfen (BGH vom 22.11.1956, II ZR 222/55, BGHZ 22, 186).

 

Rn. 2782

Stand: EL 165 – ET: 06/2023

Ist im Gesellschaftsvertrag bestimmt, dass die Gesellschaft beim Erbfall mit den Erben des verstorbenen Gesellschafters fortgesetzt werden sollte (sog einfache Nachfolgeklausel), so geht mit dem Erbfall der Gesellschaftsanteil an der gewerblich tätigen PersGes im Wege der Sondererbfolge unmittelbar und unentgeltlich und nach der Erbquote geteilt auf die Erben über.

Die Erbengemeinschaft selbst kann nicht Mitglied einer werbenden PersGes sein (BFH vom 29.10.1991, VIII R 51/84, BStBl II 1992, 512). Für die steuerrechtliche Beurteilung ist daraus zu folgern, dass die vormals dem Erblasser zustehenden Mitunternehmeranteile der Nachfolger-Erben in die Erbauseinandersetzung einzubeziehen sind, jedoch nicht dinglich, sondern es erfolgt nur eine wertmäßige Einbeziehung der Mitunternehmeranteile in die Erbauseinandersetzung.

Für den Streitfall BFH vom 29.10.1991, VIII R 51/84, BStBl II 1992, 512, bedeutet das, dass der Gesellschaftsanteil des verstorbenen Ehemannes sich nach den Erbquoten (Ehefrau W zu 1/4 und Tochter V zu 3/4) aufgespaltet hat und somit W zu 1/4 und V zu 3/4 Nachfolgegesellschafter geworden sind. Steuerrechtlich sind demzufolge W und V zu entsprechenden Anteilen Mitunternehmer der OHG geworden. Sie haben ihre Gesellschaftsanteile unmittelbar und unentgeltlich vom Erblasser erworben.

 

Rn. 2783

Stand: EL 165 – ET: 06/2023

Die gesellschaftsvertraglichen Klauseln können durch testamentarische Verfügung nicht verdrängt werden. Mit anderen Worten: Der Erblasser kann nur dann und nur insoweit Nachfolger in die Gesellschaft berufen, wie dies durch Gesellschaftsvertrag zugelassen ist.

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