Rn. 1516

Stand: EL 148 – ET: 12/2020

§ 16 Abs 3 S 2 EStG verlangt eine Übertragung in das jeweilige BV der einzelnen Mitunternehmer. Das entspricht der personenbezogenen Betrachtungsweise. Erforderlich ist somit die Übertragung in ein BV, das bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise dem übernehmenden Mitunternehmer zuzuordnen ist (BFH v 17.05.2018, VI R 73/15, BFH/NV 2018, 1249; Schmidt/Siegmund, NWB 2017, 3926; BMF v 19.12.2018, BStBl I 2019, 6 Tz 12). Damit soll sichergestellt werden, dass die stillen Reserven des bisherigen BV (Gesamthands- und Sonder-BV) auch weiterhin ausschließlich den Realteilern zuzurechnen ist (BFH v 16.12.2015, IV R 8/12, BFH/NV 2016, 646).

 

Rn. 1517

Stand: EL 148 – ET: 12/2020

Entstammt das WG allerdings dem Sonder-BV eines ausscheidenden Realteilers, ist dessen Mitnahme in ein eigenes BV oder in das Sonder-BV bei einer anderen Mitunternehmerschaft kein Anwendungsfall des § 16 EStG, sondern erfolgt im Anwendungsbereich des § 6 Abs 5 S 3 EStG (FG SAnh v 11.04.2019, 1 K 1280/15, EFG 2020, 716), hier liegt schon terminologisch keine Übertragung, sondern eine Überführung vor (Demuth, KÖSDI 2019, 21 402), s § 6 Rn 1510 (Müller/Dorn).

 

Rn. 1518

Stand: EL 148 – ET: 12/2020

Nicht erforderlich ist, dass das Ziel-BV bereits besteht, vielmehr reicht es nach richtiger Auffassung unter Berücksichtigung der Zielsetzung der Regelung (Steuerverhaftung der stillen Reserven) (Schmidt/Siegmund, NWB 2017, 3926) aus, wenn spätestens mit der Übertragung ein neuer Betrieb entsteht (BMF v 19.12.2018, BStBl I 2019, 6 Tz 12; Schallmoser in Blümich, § 16 EStG Rz 404 (Juli 2019)).

 

Rn. 1519

Stand: EL 148 – ET: 12/2020

Werden WG des Gesamthandsvermögens nicht in ein BV des Realteilers, sondern in dessen PV übernommen, kommt es insoweit durch Ansatz des gemeinen Werts zur Aufdeckung der stillen Reserven, § 16 Abs 3 S 7 EStG (dazu s Rn 1751). Werden keinerlei WG in ein BV übertragen, liegt kein Anwendungsfall der Realteilung vor (s Rn 1451), sondern eine Veräußerung des Mitunternehmeranteils gegen Übernahme der in das PV übernommenen WG (dazu s Rn 1457).

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