Rn. 2565

Stand: EL 165 – ET: 06/2023

Kernpunkt der Entscheidung des GrS des BFH (BFH vom 05.07.1990, GrS 2/89, BStBl II 1990, 837) ist die Aufgabe der sog Einheitstheorie und die Feststellung, dass Erbfall einerseits und Auseinandersetzung des Nachlasses und der Erbengemeinschaft andererseits nicht nur zivilrechtlich und rechtstatsächlich zwei völlig unterschiedliche Themenkomplexe, sondern auch steuerlich jeweils getrennt zu betrachten sind. Das ist angesichts der mitunter jahre- und jahrzehntelang andauernden Erbauseinandersetzung und der damit bereits in den Händen der Erben entstehenden und von diesen auch mitverursachten Wertschwankungen nicht nur unter dem Gesichtspunkt der Besteuerung nach der Leistungsfähigkeit zutreffend, sondern vermeidet auch, dass die Ergebnisse wirtschaftlicher Betätigung außerhalb der laufenden Besteuerung nur im Rückblick auf uU lang zurückliegende Sachverhalte (vor dem Erbfall) gewürdigt werden.

 

Rn. 2566

Stand: EL 165 – ET: 06/2023

Dass dies umgekehrt dazu führt, dass Transaktionen zwischen den Erben zu Veräußerungs- und oder Entnahmegewinnen führen können, ist eine daraus resultierende Selbstverständlichkeit, trägt aber dem Umstand Rechnung, dass die Erben mit dem Erbfall grds (gemeinschaftlich) Träger von Rechten und Pflichten werden und sich die hieraus folgenden Konsequenzen auch zurechnen lassen müssen.

Nur insoweit, als die Erben in der Lage sind, eine Erbauseinandersetzung sehr kurzfristig herbeizuführen, ist diese Auseinandersetzung auch rückwirkend, bezogen auf den Tag der Rechtsnachfolge, anzuerkennen.

 

Rn. 2567

Stand: EL 165 – ET: 06/2023

Diese Entscheidung ist der Ausgangspunkt der Rechtsentwicklung seit 1990, die durch zahlreiche weitere Entscheidungen konkretisiert worden ist und die auch in Erläuterungen und Verfügungen der FinVerw Eingang gefunden haben.

 

Rn. 2568–2600

Stand: EL 165 – ET: 06/2023

vorläufig frei

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