Rn. 3331

Stand: EL 165 – ET: 06/2023

Die Übertragung des Erbteils an einer gewerblich tätigen Erbengemeinschaft bedeutet nach dem Beschluss des GrS (BFH vom 05.07.1990, GrS 2/89, BStBl II 1990, 837) die Übertragung eines Mitunternehmeranteils iSv § 16 Abs 1 Nr 2 EStG, da die Miterben ab Erbfall Mitunternehmer geworden sind. Es gelten daher die Grundsätze des § 16 EStG. Die entgeltliche Übertragung des Erbanteils bedeutet die Veräußerung eines Mitunternehmeranteils auch dann, wenn der Erwerber Miterbe ist.

AK und Veräußerungsgewinn errechnen sich wie bei der Übertragung eines Mitunternehmeranteils (BMF vom 14.03.2006, IV B 2 – S 2242–7/06, BStBl I 2006, 253 Tz 39).

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Steuer Office Excellence. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge