Rn. 1803

Stand: EL 148 – ET: 12/2020

Zur Aufdeckung des gemeinen Wertes kommt es, wenn das aufnehmende BV einem Körperschaftsteuersubjekt iSd § 1 Abs 1 KStG zuzuordnen ist, entweder weil die Einzel-WG in deren unmittelbares BV übertragen werden, oder weil diese in eine Mitunternehmerschaft übertragen werden, an der eine KapGes beteiligt ist (Wacker in Schmidt, § 16 EStG (39. Aufl)). KapGes, die am BV der aufnehmenden Mitunternehmerschaft nicht wertmäßig beteiligt sind, sind nicht zu berücksichtigen, das betrifft insbesondere Komplementärgesellschaften, die lediglich eine Haftungsvergütung und/oder Aufwendungsersatz erhalten (Schallmoser in Blümich, § 16 EStG Rz 416 (Juli 2019)).

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