Rn. 980

Stand: EL 148 – ET: 12/2020

Angestrebtes und erzieltes Ergebnis der Verwertungshandlungen muss es sein, dass die bisherige betriebliche Sachgesamtheit als wirtschaftlicher Organismus nicht mehr fortbesteht (BFH v 02.09.2008, BStBl II 2009, 634). Auch dies ist ein selbstständiges Merkmal der tarifbegünstigten Betriebsaufgabe (BFH v 22.10.2014, X R 28/11, BFH/NV 2015, 479) und losgelöst von dem Merkmal der Übertragung der wesentlichen Betriebsgrundlagen zu prüfen (BFH v 30.03.2006, IV R 31/03, BStBl II 2006, 652; BFH v 16.12.1992, X R 52/90, BStBl II 1994, 838). Gerade bei freiberuflichen Praxen kann die Betriebsaufgabe fraglich sein, wenn in kurzem zeitlichem Zusammenhang ein neuer Betrieb im bisherigen Wirkungskreis eröffnet wird. In solchen Fällen behält der Praxisinhaber wesentliche Betriebsgrundlagen, nämlich seinen Mandantenstamm, zurück, weshalb hier nicht von einer Beendigung des selbstständigen Betriebs ausgegangen werden kann (vgl Busse, BB 1989, 1951).

 

Rn. 981

Stand: EL 148 – ET: 12/2020

Bei einer Teilbetriebsaufgabe ist es nicht erforderlich, dass der StPfl seine gewerbliche Tätigkeit in vollem Umfang aufgibt, vielmehr genügt es, wenn er die durch den Teilbetrieb konturierte gewerbliche Tätigkeit aufgibt, die sich auf die veräußerten bzw entnommenen wesentlichen Betriebsgrundlagen bezieht (BFH v 09.08.1989, X R 62/87, BStBl II 1989, 973).

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