ba) Allgemeines

 

Rn. 3331

Stand: EL 165 – ET: 06/2023

Die Übertragung des Erbteils an einer gewerblich tätigen Erbengemeinschaft bedeutet nach dem Beschluss des GrS (BFH vom 05.07.1990, GrS 2/89, BStBl II 1990, 837) die Übertragung eines Mitunternehmeranteils iSv § 16 Abs 1 Nr 2 EStG, da die Miterben ab Erbfall Mitunternehmer geworden sind. Es gelten daher die Grundsätze des § 16 EStG. Die entgeltliche Übertragung des Erbanteils bedeutet die Veräußerung eines Mitunternehmeranteils auch dann, wenn der Erwerber Miterbe ist.

AK und Veräußerungsgewinn errechnen sich wie bei der Übertragung eines Mitunternehmeranteils (BMF vom 14.03.2006, IV B 2 – S 2242–7/06, BStBl I 2006, 253 Tz 39).

bb) Unentgeltliche Übertragung

 

Rn. 3332

Stand: EL 165 – ET: 06/2023

Wird der Erbteil unentgeltlich übertragen, so sind gemäß § 6 Abs 3 EStG die Buchwerte fortzuführen; es entsteht kein Veräußerungs- oder Aufgabegewinn (BMF BStBl I 2006, 253 Tz 38; Wacker/Franz, BB-Beilage 5/1993, 15). Zur unentgeltlichen Übertragung eines Mitunternehmeranteils s Rn 147.

 

Rn. 3333–3350

Stand: EL 165 – ET: 06/2023

vorläufig frei

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