Rn. 1853

Stand: EL 148 – ET: 12/2020

Erfolgt die Realteilung vollständig zu Buchwerten, rücken die ausscheidenden Gesellschafter auch im Hinblick auf eine von der Mitunternehmerschaft gebildete §-6b-Rücklage in deren Rechtsstellung auf. Bei Fortführung entsprechender Einzelunternehmen kann die Rücklage anteilig fortgeführt werden (R6b.2 Abs 9).

 

Rn. 1854

Stand: EL 148 – ET: 12/2020

Soweit auf Seiten der zurückbleibenden Mitunternehmer ein Veräußerungsgeschäft vorliegt, stellt sich die Frage, ob eine Rücklage nach § 6b EStG gebildet werden kann. Im Regelfall, vor allem bei Abfindungszahlungen, liegt nur ein teilentgeltliches Geschäft vor, das nur anteilig zur Aufdeckung der stillen Reserven führt (s Rn 1708; Niehus, FR 2005, 278). Die Anwendbarkeit des § 6b EStG auf teilentgeltliche Geschäfte ist umstritten. Im Rahmen des § 16 EStG gilt grundsätzlich die Einheitstheorie (s Rn 63), so dass die Veräußerung nicht in ein entgeltliches und ein unentgeltliches Geschäft aufgespalten werden kann. Allerdings ist zu beachten, dass der BFH gerade für die teilentgeltliche Betriebsaufgabe die Anwendung der Einheitstheorie verneint hat, da bei einer Entnahme ins PV die Versteuerung der stillen Reserven bei dem Übernehmenden nicht gesichert sei (BFH v 22.10.2013, X R 14/11, BStBl II 2014, 158; Kulosa in H/H/R, § 16 EStG Rz 582 (November 2018)). Das spricht mE auch hier gegen die Bildung einer §-6b-Rücklage.

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