Rn. 785

Stand: EL 138 – ET: 09/2019

§ 16 Abs 2 S 3 EStG soll Missbräuche vermeiden, die dadurch entstehen, dass der Veräußerer die stillen Reserven nur begünstigt versteuern muss, während er auf Erwerberseite neues Abschreibungsvolumen schafft, das zum Regelsteuersatz als BA geltend gemacht werden kann. Solche Aufstockungsmodelle will der Gesetzgeber im Wege der Fiktion laufenden Gewinns ausschließen (FG Ha v 19.11.2008, 6 K 174/05, EFG 2009, 573; FG BBg v 25.10.2011, 6 K 6183/08, EFG 2012, 867).

Damit erachtet der Gesetzgeber solche Veräußerungsvorgänge an sich selbst grds für zulässig, wenn auch für missbräuchlich (BFH v 20.02.2003, III R 34/01, BStBl II 2003, 700). Für die Anwendung der Vorschrift ist die missbräuchliche Verwendung allerdings keine Tatbestandsvoraussetzung, insb kommt es nicht darauf, ob und inwieweit der Erwerber seinen späteren regulären Gewinn tatsächlich mindern kann (FG Köln v 25.06.2013, 12 K 2008/11, EFG 2015, 1603). Auch Begrenzungen des Abschreibungsvolumens sind daher irrelevant, solange die stillen Reserven wirtschaftlich beim StPfl verbleiben (FG Köln v 25.06.2013, 12 K 2008/11, EFG 2015, 1603) und sich bei ihm steuerlich auswirken können.

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