Rn. 2932

Stand: EL 165 – ET: 06/2023

Eine Erbengemeinschaft, die nur vorübergehend besteht, wird bis zur Auseinandersetzung als schlichte Erbengemeinschaft bezeichnet. Entschließen die Erben, bis auf weiteres die Einkünfte des Erblassers gemeinsam zu erzielen und das Nachlassvermögen nicht oder nicht vollständig zu verteilen, liegt eine fortgesetzte Erbengemeinschaft vor. Steuerliche Rechtsfolgen knüpfen an diese Unterscheidung nicht an (BMF vom 14.03.2006, IV B 2 – S 2242–7/06, BStBl I 2006, 253 Tz 3).

 

Rn. 2933

Stand: EL 165 – ET: 06/2023

Ein zum Nachlass gehörendes Einzelunternehmen wird, zusammen mit dem übrigen Vermögen des Erblassers, Gesamthandsvermögen der Erbengemeinschaft; die Erbengemeinschaft wird ab Erbfall Träger des Unternehmens.

Die Erbengemeinschaft kann das Unternehmen ohne zeitliche Begrenzung fortführen. Die Erbengemeinschaft wird durch die Fortführung nicht automatisch zur OHG, sie kann die bisherige Firma fortführen (§ 22 Abs 2 HGB).

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