Rn. 3041

Stand: EL 165 – ET: 06/2023

Das Recht, die Betriebsaufgabe zu erklären, geht mit dem Erbfall auf die Erben über. Auch hier ist zu beachten, dass es sich nur dann um eine begünstige Betriebsaufgabe handelt, wenn alle – wesentlichen – Betriebsgrundlagen innerhalb einer kurzen Zeit an einen oder mehrere Abnehmer veräußert oder ganz oder teilweise in das PV entnommen werden (s Rn 964). Das FG Köln ist hier mit einer maximalen Frist von 36 Monaten vergleichsweise großzügig (FG Köln vom 24.06.2015, 14 K 1130/13, EFG 2015, 1923), im Regelfall sollten 24 Monate nicht überschritten werden (s Rn 967), auch wenn den Erben zugestanden werden sollte, dass sie unter Umständen mehr Zeit als der Erblasser benötigen werden, um die wesentlichen Betriebsgrundlagen veräußern zu können.

 

Rn. 3042

Stand: EL 165 – ET: 06/2023

Keine Betriebsaufgabe liegt vor, wenn ein Freiberufler von nicht entsprechend qualifizierten Erben beerbt wird; erst die weiteren Schritte der Erben führen entweder zu einer Betriebsveräußerung oder zu einer Betriebsaufgabe (BFH vom 14.12.1993, VIII R 13/93, BStBl II 1994, 922).

Gleiches gilt bei einer Verpachtung eines freiberuflichen Betriebs (BFH vom 14.12.1993, VIII R 13/93, BStBl II 1994, 922).

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