Rn. 1151

Stand: EL 148 – ET: 12/2020

Durch das Steuervereinfachungsgesetz 2011 v 01.11.2011 (BGBl I 2011, 2131) wurde § 16 EStG um Abs 3b ergänzt, der eine über die bisherige Rspr zum Verpächterwahlrecht (dazu s Rn 1074) hinausgehende Betriebsfortführungsfiktion enthält. Danach gilt in Fällen der Betriebsunterbrechung oder -verpachtung ein Gewerbebetrieb oder ein Mitunternehmeranteil iSd § 16 Abs 1 S 1 Nr 2 EStG oder ein Anteil eines persönlich haftenden Gesellschafters einer KGaA iSv § 16 Abs 1 S 1 Nr 3 EStG nicht als aufgegeben, bis

(1.) der StPfl die Aufgabe iSd § 16 Abs 3 S 1 EStG ausdrücklich gegenüber dem FA erklärt oder
(2.) dem FA Tatsachen bekannt werden, aus denen sich ergibt, dass die Voraussetzungen für eine Aufgabe iSd § 16 Abs 3 S 1 EStG erfüllt sind (auch s § 15 Rn 141ff (Bitz)).

§ 16 Abs 3b EStG ist auch bei Einkünften aus selbstständiger Arbeit oder aus Land- und Forstwirtschaft anzuwenden (BMF v 22.11.2016, BStBl I 2016, 1326).

 

Rn. 1152

Stand: EL 148 – ET: 12/2020

Für das Vorliegen einer Betriebsaufgabe kommt es somit in den genannten Fällen nicht mehr auf objektive Merkmale an, sondern auf eine entsprechende subjektive Erklärung des StPfl oder eine Kenntniserlangung des FA vom Vorliegen der die Betriebsaufgabe begründenden Umstände.

 

Rn. 1153

Stand: EL 148 – ET: 12/2020

Maßgeblich für die Betriebsfortführungsfiktion ist, dass – objektiv – eine Betriebsunterbrechung (dazu s Rn 1056) oder eine Betriebsverpachtung (dazu s Rn 1074) vorliegen. Die Betriebsfortführungsfiktion kann nicht widerlegt werden (BMF v 22.11.2016, BStBl I 2016, 1326); möchte sich der StPfl dagegen wehren, muss er darlegen, dass die Voraussetzungen für die Betriebsunterbrechung oder -verpachtung nicht vorliegen.

 

Rn. 1154–1200

Stand: EL 148 – ET: 12/2020

vorläufig frei

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Steuer Office Excellence. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge