Rn. 215

Stand: EL 138 – ET: 09/2019

Bei der Veräußerung mehrerer selbstständiger (Teil)Betriebe ist für jeden Betrieb gesondert zu ermitteln, ob und in welcher Höhe ein Veräußerungsgewinn entstanden ist, die Zusammenfassung zu einem einheitlichen Veräußerungserlös ist unzulässig. Haben die Parteien einen einheitlichen Kaufpreis für mehrere Betriebe vereinbart, so ist dieser im Verhältnis der Teilwerte der den einzelnen Betrieben zuzurechnenden WG aufzuteilen (BFH v 20.12.1988, VIII R 110/82, BFH/NV 1989, 630). Näheres zur Aufteilung eines einheitlichen Kaufpreises s Rn 510.

 

Rn. 216–250

Stand: EL 138 – ET: 09/2019

vorläufig frei

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