Rn. 2033

Stand: EL 148 – ET: 12/2020

Die Voraussetzungen für die Gewährung des Veräußerungsfreibetrags müssen bereits im Zeitpunkt der Betriebsveräußerung vorliegen (BFH v 28.11.2007, X R 12/07, BStBl II 2008, 193; Schallmoser in Blümich, § 16 EStG Rz 694 (Juli 2019)). Das ergibt sich zwar nicht zwingend aus dem Wortlaut, der auch ein Abstellen auf den Zeitpunkt der Besteuerung durch einen entsprechenden Steuerbescheid ermöglicht ("… wird…nur herangezogen…"), jedoch würde eine solche Interpretation uU denjenigen begünstigen, der sich für die Abgabe der Steuererklärung über Gebühr Zeit lässt. Vor allem aber ist die Betriebsveräußerung oder -aufgabe ein in sich geschlossener Vorgang, der von der Besteuerung des laufenden Gewinns abzugrenzen ist. Sowohl für das Vorliegen der tatsächlichen Voraussetzungen einer begünstigen Veräußerung (zB Vorliegen eines Teilbetriebs) als auch für die persönlichen Voraussetzungen der Inanspruchnahme eines Freibetrags muss daher ein konkreter Zeitpunkt definiert sein. Das ist, im Falle der Veräußerung, der Übergang des wirtschaftlichen Eigentums an den wesentlichen Betriebsgrundlagen (BFH v 12.05.2011, IV R 37/09, BFH/NV 2012, 41; BFH v 28.11.2007, X R 12/07, BStBl II 2008, 193).

 

Rn. 2034

Stand: EL 148 – ET: 12/2020

Im Falle der Betriebsaufgabe muss das 55. Lebensjahr spätestens am Ende der Betriebsaufgabe vollendet sein bzw die dauernde Berufsunfähigkeit vorliegen. Vollendet der StPfl das 55. Lebensjahr zwar nach Beendigung der Betriebsaufgabe oder -veräußerung, aber noch vor Ablauf des VZ der Betriebsaufgabe, sind weder der Freibetrag nach § 16 Abs 4 EStG noch die Tarifermäßigung nach § 34 Abs 3 EStG zu gewähren. Vollendet der StPfl das 55. Lebensjahr bei einer Betriebsaufgabe über mehrere VZ zwar vor Beendigung der Betriebsaufgabe, aber erst im zweiten Veranlagungsjahr, sind der (anteilige) Freibetrag und die Tarifermäßigung auch für den ersten VZ zu gewähren (BMF v 20.12.2005, BStBl I 2006, 7, unter IV.).

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