Rn. 406

Stand: EL 138 – ET: 09/2019

Bei Einzelunternehmen unterliegt nur der laufende Gewinn der GewSt, aufgrund des Objektcharakters der GewSt jedoch nicht der Veräußerungs- oder Aufgabegewinn iSd § 16 Abs 2 u 3 EStG, unabhängig davon, ob der gesamte Betrieb oder nur ein Teilbetrieb veräußert bzw aufgegeben wird (Schnitter in Frotscher, § 7 GewStG Rz 85 (Mai 2017); FG Bln v 16.02.2000, 6 K 4411/97, EFG 2000, 640).

Bei Mitunternehmerschaften ist zu unterscheiden: wird der (Teil-)Betrieb einer Mitunternehmerschaft veräußert oder aufgegeben, unterliegt der Gewinn nur dann nicht der GewSt, soweit an der veräußernden/aufgebenden Mitunternehmerschaft natürliche Personen unmittelbar beteiligt sind. Soweit hingegen KapGes oder andere Mitunternehmerschaften beteiligt sind, fällt auf Ebene der veräußernden/aufgebenden Mitunternehmerschaft GewSt an (§ 7 S 2 GewStG). Entsprechendes gilt für die Veräußerung eines Mitunternehmeranteils: Ist Veräußerer eine natürliche Person, unterliegt der Gewinn nicht der GewSt, in anderen Fällen (Mitunternehmerschaft oder KapGes als Veräußerer/Aufgebender) hingegen schon. Für die Frage, wer an der Mitunternehmerschaft beteiligt ist, kommt es auf das wirtschaftliche, nicht auf das zivilrechtliche Eigentum an. Zur Rechtslage vor 2002 vgl Wacker in Schmidt, § 16 EStG Rz 8 (38. Aufl).

 

Rn. 407

Stand: EL 138 – ET: 09/2019

Wird eine 100 %ige Beteiligung an einer KapGes veräußert oder aufgegeben, erfolgt dies regelmäßig im Rahmen eines bestehenden Gewerbebetriebs, so dass der Gewinn der GewSt unterliegt.

Anders ist es, wenn der Gewerbebetrieb des Veräußerers mit der Veräußerung eingestellt oder aufgegeben wird. Dann besteht ein enger wirtschaftlicher Zusammenhang mit der Veräußerung bzw Aufgabe, so dass in einem Personenunternehmen keine GewSt anfällt (Schnitter in Frotscher, § 7 GewStG Rz 91 (Mai 2017); FG Münster v 29.11.2012, 3 K 3834/10 G, EFG 2013, 388; BFH v 14.01.2002, VIII B 95/01, BFH/NV 2002, 811). Nach dem oben Genannten unterfällt der Gewinn allerdings der GewSt, soweit das veräußernde/aufgebende Unternehmen eine PersGes ist und der Gewinn auf eine an dieser beteiligten KapGes oder eine andere PersGes entfällt.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Steuer Office Excellence. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge