Rn. 33

Stand: EL 144 – ET: 07/2020

Die sog Aufgriffsgrenze von 10 % (dh die Summe der prognostizierten Verluste zur Höhe des gezeichneten/aufzubringenden Kapitals darf nicht 10 % übersteigen) ist sehr eng gezogen, allein schon wegen der Sonder-AfA nach § 7g Abs 57 EStG. Sie mag rechtspolitisch zu kritisieren sein, liegt aber iRd des dem Gesetzgeber zustehenden Gestaltungsspielraums und ist daher nicht verfassungswidrig.

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