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Stand: EL 144 – ET: 07/2020

Dass der Gesetzgeber gewisse Aktivitäten wie Kapitalerhöhungsbeschlüsse oder Reinvestitionen von Erlösen in neue Projekte dem Beitritt/Vertriebsbeginn gleichgestellt hat, ist nicht zu beanstanden, sondern liegt iRd gesetzgeberischen Spielraums.

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