Rn. 77

Stand: EL 144 – ET: 07/2020

Art 1 Nr 5 des G zur Beschränkung der Verlustverrechnung im Zusammenhang mit Steuerstundungsmodellen (v 22.12.2005, BGBl I 2005, 3683) ordnet die entsprechende Anwendung des § 15b EStG auch für Einkünfte aus selbstständiger Arbeit an. Die Gesetzesbegründung (BT-Drucks 16/107, 11) will damit "Umgehungsgestaltungen" vermeiden.

 

Rn. 78

Stand: EL 144 – ET: 07/2020

Damit sind per Verweisung in § 18 Abs 4 S 2 EStG folgende Vorschriften aus dem Bereich der gewerblichen Tätigkeit entsprechend anzuwenden (der Umfang der Verweisung entspricht dem bei LuF in § 13 Abs 7 EStG):

  • Regelungen über die Mitunternehmerschaft (§ 15 Abs 1 S 1 Nr 2 EStG);
  • die Regelung, wonach Steuerminderung kein Gewinn ist und damit keine steuerlich erforderliche Gewinnerzielungsabsicht vorliegt und über die Gewinnerzielungsabsicht als Nebenzweck (§ 15 Abs 2 S 2, 3 EStG);
  • spätere Veräußerung von Anteilen an einer Europäischen Gesellschaft bzw Genossenschaft (§ 15 Abs 1a EStG);
  • die Regelung über Verluste bei beschränkter Haftung (§ 15a EStG);
  • die Verlustverrechnungsbeschränkung des neuen § 15b EStG.
 

Rn. 79

Stand: EL 144 – ET: 07/2020

Die praktische Bedeutung des Verweises bei den selbstständigen Einkünften auf § 15b EStG dürfte gering sein.

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