ca) Echte Rückwirkung

 

Rn. 22

Stand: EL 144 – ET: 07/2020

§ 15b EStG iVm § 52 Abs 33a EStG aF enthält keine echte Rückwirkung (FG BdW v 05.05.2010, 8 K 1853/09, rkr; FG BdW v 07.07.2011, 3 K 4368/09, EFG 2011, 1897, Rev, Az des BFH IV R 40/11).

cb) Unechte Rückwirkung

 

Rn. 23

Stand: EL 144 – ET: 07/2020

Fleischmann/Meyer-Scharenberg kritisieren mE zu Recht die Wahl des Datums 10.11.2005 für das rückwirkende (Beschluss des BT: 15.12.2005, Zustimmung BR: 21.12.2005) In-Kraft-Treten des § 15b EStG (s § 52 Abs 33a EStG) als willkürlich. Ob man daraus gleich einen Verfassungsverstoß ableiten kann, dürfte allerdings zweifelhaft sein. Die Gesetzesbegründung meint dazu (BT-Drucks 16/107, 12), dieser Stichtag sei "im Hinblick auf die Vermeidung eines sog negativen Ankündigungseffekts" gerechtfertigt und erforderlich. Dies allein kann jedoch keine Rechtfertigung sein.

 

Rn. 24

Stand: EL 144 – ET: 07/2020

Die Gesetzesbegründung (BT-Drucks 16/107, 12) weist jedoch ferner – ungewohnt ausführlich, offenbar in Erahnung des Problems – mE insoweit durchschlagend darauf, dass die Neuregelungsabsicht jedenfalls seit mindestens 08.11.2005 aus der Presse bekannt sei und im Übrigen auch davor bereits durch die vorangegangene Bundesregierung entsprechende Pläne bekannt gewesen seien. Darauf hinzuweisen ist ergänzend, dass die alte Bundesregierung (SPD/Grüne) noch einen Entwurf eines G zur Verbesserung der steuerlichen Standortbedingungen vorgelegt hatte (Regierungserklärung vom 17.03.2005, DStR-Aktuell 20/2005, VI; BT-Drucks 15/5554), der die Einführung eines § 15b EStG bereits vorsah und diesen bereits ab 05.05.2005 (Beitritt) bzw 18.03.2005 (Vertriebsbeginn) anwenden wollte. Dieses Gesetzesvorhaben war jedoch gescheitert. Ein schutzwürdiges Vertrauen bestand daher am 08.11.2005 mE nicht mehr, auch wenn die Beschlussfassung der Bundesregierung über den Gesetzesentwurf erst am 24.11.2005 erfolgte (so aber Stuhrmann, NJW 2006, 465; Beck, DStR 2006, 61; Naujok, BB 2007, 1365; Patt/Patt, DB 2006, 1865; wohl auch Brandtner/Lechner, BB 2007, 1922; zweifelnd Ronig, NWB F 3, 13 971). Auch dem FG BdW v 07.07.2011, 3 K 4368/09, EFG 2011, 1897, Rev, Az des BFH IV R 40/11 (mit weiteren Einzelheiten) und dem FG Sachsen v 5.5.2010, 8 K 1853/09, DStRE 2012, 2053, rkr fehlen das schutzwürdige Vertrauen, glA wie hier Schuska, DStR 2014, 825).

 

Rn. 25

Stand: EL 144 – ET: 07/2020

Das weitere Argument, die StPfl hätten sich durch entsprechende Vorbehalts- oder Rücktrittsklauseln in den Verträgen schützen können, ist für sich allein genommen zwar hart, jedoch durch BVerfGE 97, 67 abgedeckt (betraf den rückwirkenden Wegfall des § 82f EStDV durch das JStG 1997).

 

Rn. 25a

Stand: EL 144 – ET: 07/2020

Inzwischen dürfte die Frage der unechten Rückwirkung durch die seitdem vergangene Zeit erheblich an Bedeutung verloren haben.

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