Rn. 64

Stand: EL 144 – ET: 07/2020

Besteht das Steuerstundungsmodell nicht in einem Erwerb eines Anteils an einem geschlossenen Fonds (zB eine Einzelinvestition), ist § 15b EStG anwendbar, wenn die Investition nach dem 10.11.2005 rechtsverbindlich getätigt wurde (§ 52 Abs 33a S 4 EStG aF = § 52 Abs 25 S 4 EStG).

Aus dem Wort "nicht" folgt somit systematisch (BFH v 01.09.2016, IV R 17/13, BStBl II 2016, 1003, s Rn 45b):

 

Rn. 64a

Stand: EL 144 – ET: 07/2020

Der BFH v 01.09.2016, IV R 17/13, BStBl II 2016, 1003 (unter Hinweis auf das Zivilrecht) versteht unter geschlossenen Fonds nur solche, die mit einem festen Anlegerkreis begründet werden.

 

Rn. 65

Stand: EL 144 – ET: 07/2020

"Rechtsverbindlich" getätigt meint insb, Angebot und Annahme des entsprechenden Vertrages müssen rechtswirksam zustande gekommen sein. Auf den Zeitpunkt einer evtl Zustimmung einer Gesellschafterversammlung ist nicht abzustellen (BMF v 17.07.2007, BStBl I 2007, 542 Tz 29). Zum Erwerb bei Treuhändern s BMF aaO Tz 30. Bei Verträgen, deren aufschiebende Bedingung nach dem Stichtag 10.11.2005 eintritt, ist § 15b EStG trotzdem anwendbar wegen des steuerlichen Rückwirkungsverbots, das hier der zivilrechtlichen Rückwirkung vorgeht. Ist die Bedingung eine behördliche Genehmigung, plädiert Stuhrmann, NJW 2006, 465 dafür, die steuerliche Rückwirkung zuzulassen, mE zu Recht.

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