Rn. 14

Stand: EL 144 – ET: 07/2020

Das FG BdW v 07.07.2011, 3 K 4368/09, EFG 2011, 1897, Rev, Az des BFH IV R 40/11, sieht allerdings darin keinen Widerspruch, dass der Gesetzgeber einerseits zB es zulässt, dass durch den IAB ein Verlust sich sogar erhöht (§ 7g Abs 1 S 3 EStG), andererseits aber bei § 15b EStG dieser sich auf spätere VZ verlagert. ME sind die unterschiedlichen Rechtsfolgen durch die verschiedenartigen Normzwecke veranlasst (ähnlich FG BdW aaO).

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