Rn. 73

Stand: EL 144 – ET: 07/2020

Die Verlustverrechnungsbeschränkung des § 15b EStG gilt (BMF v 17.07.2007, BStBl I 2007, 542 vor Tz 1):

 
direkt für gewerbliche Einkünfte (§ 15 EStG)
per Verweisung in § 13 Abs 7 EStG1 für luf Einkünfte (§ 13 EStG)
per Verweisung in § 18 Abs 4 S 2 EStG2 für selbstständige Einkünfte (§ 18 EStG)
per Verweisung in § 20 Abs 1 Nr 4 S 2 EStG3 für typisch stille Gesellschaften (§ 20 Abs 1 Nr 4 EStG), gehört zu den Einkünften aus KapVerm, nicht aber für andere Einkünfte aus KapVerm
per Verweisung in § 21 Abs 1 S 2 EStG4 für VuV (§ 21 EStG), insb geschlossene Immobilienfonds
per Verweisung in § 22 Nr 1 S 1 Hs 2 EStG für wiederkehrende Bezüge, soweit sie nicht zu den anderen Einkunftsarten gehören (§ 22 Nr 1 EStG, diese gehören zu den sonstigen Einkünften), insb Renten-/Lebensversicherungsmodelle gegen fremdfinanzierten Einmalbetrag, nicht aber für andere sonstige Einkünfte
per Verweisung in § 8 Abs 7 InvStG aF5 für Verluste aus der Rückgabe, Veräußerung oder Entnahme von Investmentanteilen sowie auf Verluste durch Ansatz des niedrigeren Teilwerts bei Investmentanteilen
per Verweisung in § 49 Abs 4 InvStG nF6 Für Verluste aus der Veräußerung von Spezial-Investmentanteilen und Verluste durch Absatz des niedrigeren Teilwerts bei Spezial-Investmentanteilen

1 Neufassung des § 13 Abs 7 EStG durch Art 1 Nr 3 des G zur Beschränkung der Verlustverrechnung im Zusammenhang mit Steuerstundungsmodellen (v 22.12.2005, BGBl I 2005, 3683)

2 Neufassung des § 18 Abs 4 S 2 EStG durch Art 1 Nr 5 des G zur Beschränkung der Verlustverrechnung im Zusammenhang mit Steuerstundungsmodellen (v 22.12.2005, BGBl I 2005, 3683)

3 Neufassung des § 20 Abs 1 Nr 4 S 2 EStG durch Art 1 Nr 6 des G zur Beschränkung der Verlustverrechnung im Zusammenhang mit Steuerstundungsmodellen (v 22.12.2005, BGBl I 2005, 3683)

4 Neufassung des § 21 Abs 1 S 2 EStG durch Art 1 Nr 7 des G zur Beschränkung der Verlustverrechnung im Zusammenhang mit Steuerstundungsmodellen (v 22.12.2005, BGBl I 2005, 3683)

5 Das BMF aaO führt diese Verweisung nicht auf; zum zeitlichen Anwendungsbereich s Rn 45.

6 v 19.07.2016, BGBl I 2016, 1730, anzuwenden grds ab 01.01.2018, s § 56 Abs 1 InvStG.

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