Rn. 55

Stand: EL 144 – ET: 07/2020

§ 52 Abs 33a S 3, 4 EStG aF = § 52 Abs 25 S 3, 4 EStG stellen folgende Aktivitäten dem Beginn des Außenvertriebs gleich:

  • Beschluss über Kapitalerhöhungen,
  • Reinvestition von Erlösen in neue Projekte,
  • bei anderen Modellen als geschlossenen Fonds: rechtsverbindliches Tätigen der Investition.
 

Rn. 56

Stand: EL 144 – ET: 07/2020

Dabei handelt es sich um eine abschließende Aufzählung. Sie dient dazu, Umgehungsgestaltungen zu vermeiden (BFH v 01.09.2016, IV R 17/13, BStBl II 2016, 1003).

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