Rn. 146
Stand: EL 144 – ET: 07/2020
Ist ein Steuerstundungsmodell nach den vorherigen S 1 u 2 des § 15b Abs 2 EStG zu bejahen, kommt es nicht mehr darauf an, auf welchen Vorschriften die negativen Einkünfte beruhen (BMF v 17.07.2007, BStBl I 2007, 542 Tz 3). Solche Vorschriften können zB sein:
- allg der Abzug der Aufwendungen als BA/WK,
- lineare, degressive (BFH v 06.06.2019, IV R 7/16, BStBl II 2019, 513), Sonder-AfA (BFH v 06.06.2019, IV R 7/16, BStBl II 2019, 513), erhöhte AfA,
- Rücklagenbildung nach § 6b EStG, R 6.6 EStR 2012, IAB nach § 7g Abs 1–4, 7ff EStG.
Nach BFH v 06.06.2019, IV R 7/16, BStBl II 2019, 513 schließt daher die Anwendbarkeit des § 15b EStG nicht aus, wenn die Verluste aufgrund gesetzlicher Abschreibungsmethoden entstehen. Ebenso wenig verlangt § 15b EStG, dass es sich um eine betriebswirtschaftlich nicht oder wenig sinnvolle Investition handelt, so können daher auch staatlich geförderte Investitionen wie zB in erneuerbare Energien darunter fallen (BFH v 06.06.2019, IV R 7/16, BStBl II 2019, 513). Dem ist zu widersprechen; der Gesetzgeber kann nicht einerseits etwas geben (etwa durch Förderung des Mietwohnneubaus aufgrund § 7b EStG) und es andererseits wieder nehmen.
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