Rn. 181

Stand: EL 144 – ET: 07/2020

§ 15b Abs 3a EStG beschreibt ab einschließlich Hs 3 ("indem …") das Bsp für dieses von den Abs 1 und 2 unabhängige Steuerstundungsmodell. Da der Gesetzgeber nicht von "soweit" spricht, sondern von "indem", gibt es also bei Bejahung der sonstigen Tatbestandsvoraussetzungen als Rechtsfolge nur ein unbedingtes ja oder nein und keine Aufspaltung von Rechtsfolgen (wohl auch Heuermann, DStR 2014, 169).

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