Rn. 177

Stand: EL 144 – ET: 07/2020

Die nachfolgenden Tatbestandsmerkmale (Verlustentstehung/-erhöhung für nicht buchführungspflichtige StPfl durch Erwerb von UV-WG und Übereignung nach §§ 931, 931 BGB) sind nicht abschließend, sondern nur ein Bsp, wann ein Steuerstundungsmodell unabhängig von den Kriterien unter 3. (= modellhafte Gestaltung, 10 %-Grenze) vorliegt. Wegen des Worts "insb" kann es somit auch andere Fälle geben. Heuermann, DStR 2014, 169 steht dem wohl auch kritisch gegenüber.

 

Rn. 178

Stand: EL 144 – ET: 07/2020

Nach hier vertretener Ansicht ist nicht klar, was denn unter § 15b Abs 3a EStG subsumiert werden soll, wenn der dort beschriebene Tatbestand nicht greift, denn ein solches Steuerstundungsmodell muss auch nicht modellhaft sein bzw die 10 %-Grenze erfüllen. Es würde dann mE allein ausreichen, wenn ein Verlust aus Gewerbebetrieb entsteht/sich erhöht (wohl auch Heuermann, DStR 2014, 169). Das kann aber nicht Sinn und Zweck des Worts "insbesondere" sein. Man kann das Wort daher nur restriktiv auslegen, damit es dem verfassungsrechtlichen Bestimmtheitsgebot genügt: nur wenn der zu beurteilende Tatbestand dem gesetzlich beschriebenen vergleichbar ist. Letztlich bleibt damit unvorhersehbar, was von den FG/dem BFH als "vergleichbar" angesehen wird. Für den StPfl ein wenig befriedigendes Ergebnis.

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