Rn. 97

Stand: EL 144 – ET: 07/2020

Die Verweisung in § 21 Abs 1 S 2 EStG ordnet ab, dass folgende Vorschriften aus dem Bereich der gewerblichen Tätigkeit für Einkünfte aus VuV entsprechend anzuwenden sind:

  • die Regelung über Verluste bei beschränkter Haftung nach § 15a EStG,
  • die Verlustverrechnungsbeschränkung des § 15b EStG.
 

Rn. 98

Stand: EL 144 – ET: 07/2020

Aufgrund § 21 Abs 1 S 2 EStG ist somit § 15b EStG nicht nur bei den gewerblichen Einkünften, sondern auch bei Einkünften aus VuV anzuwenden. Diese Verweisung ist wie bei den Einkünften aus KapVerm (s Rn 80ff) praktisch sehr bedeutsam.

 

Rn. 99

Stand: EL 144 – ET: 07/2020

Für selbstgenutzte Wohnungen in Baudenkmalen und Gebäude in Sanierungsgebieten und städtebaulichen Entwicklungsbereichen greift § 15b EStG nicht ein, auch nicht per Verweisung in § 21 Abs 1 S 2 EStG, da keine Einkunftsart iSd § 2 EStG betroffen ist (s Rn 34). Derartige Aufwendungen sind als SA abzugsfähig iRd §§ 10f, 10g EStG.

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