Rn. 150

Stand: EL 144 – ET: 07/2020

Es kommt nicht auf die Summe der tatsächlichen Verluste in der "Anfangsphase" an, sondern auf die der prognostizierten lt Prospekt oÄ (glA BMF v 17.07.2007, BStBl I 2007, 542 Tz 16; Beck, DStR 2006, 61; Gragert, NWB 39/2007, 3413; Seeger in Schmidt, § 15b EStG Rz 19). Es ist daher ohne Belang, ob die Summe der tatsächlichen Verluste dann höher oder niedriger als die prognostizierten sind. Unerwartete = nicht prognostizierte Verluste wie zB Mietausfall oder höhere HK eines Films müssen daher bei der 10 %-Grenze außer Betracht bleiben.

 

Rn. 151

Stand: EL 144 – ET: 07/2020

Nach Ansicht der FinVerw (BMF v 17.07.2007, BStBl I 2007, 542 Tz 16) soll eine Prognoserechnung, die Unrichtigkeiten enthält, nicht zugrunde gelegt werden können. Werde dann keine berichtigte Prognoserechnung vorgelegt, könne geschätzt (§ 162 AO) werden. Diese Aussage dürfte Sprengstoff enthalten. Der Streit wird sich dann auf die Frage konzentrieren, ob die nicht berücksichtigte Aufwendung vorhersehbar war (dann war die Prognoserechnung nach Ansicht der FinVerw falsch, und so wird die FinVerw vermutlich immer argumentieren, s Gragert, NWB 39/2007, 3413) oder nicht (dann war sie richtig).

 

Rn. 152

Stand: EL 144 – ET: 07/2020

Bei vermögensverwaltenden PersGes sind neben der Beteiligung an der PersGes auch die Sonder-BA und WK der einzelnen Gesellschafter einzubeziehen (BMF v 17.07.2007, BStBl I 2007, 542 Tz 13; Gragert, NWB 39/2007, 3413; Brandtner/Lechner, BB 2007, 1922; Lindberg in Frotscher/Geurts, § 15b EStG Rz 26).

 

Rn. 153

Stand: EL 144 – ET: 07/2020

Erzielt der Anleger aus einer vermögensverwaltenden PersGes nebeneinander Einkünfte aus verschiedenen Einkunftsarten (zB aus KapVerm und VuV), handelt es sich für Zwecke des § 15b EStG nur um eine Einkunftsquelle (BMF v 17.07.2007, BStBl I 2007, 542 Tz 13; s Rn 198, 199).

 

Rn. 154

Stand: EL 144 – ET: 07/2020

Für die Ermittlung der Verlustgrenze iHv 10 % des eingesetzten/aufzubringenden Kapitals sind degressive/erhöhte AfA, Bewertungsfreiheiten (§ 5 Abs 2 EStG) steuermindernd zu berücksichtigen (glA Seeger in Schmidt, § 15b EStG Rz 17).

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