Rn. 54a

Stand: EL 166 – ET: 08/2023

Eine teilentgeltliche Veräußerung liegt dann vor, wenn ein negatives Kapitalkonto übernommen wird und ein Entgelt (zB Gleichstellungsgeld) gewährt wird, das negative Kapitalkonto und das zusätzliche Entgelt zusammen jedoch niedriger sind als der Anteil des Erwerbers/der Erwerber an den stillen Reserven und einem Geschäftswert. In diesen Fällen ist das Rechtsgeschäft nicht in einen entgeltlichen und einen unentgeltlichen Teil aufzuteilen (Einheitstheorie): BFH BStBl II 1986, 811. Es gelten deshalb die zur vollentgeltlichen Übertragung gemachten Erläuterungen, s Rn 54 (BFH BStBl II 1993, 436; IDW, Beilage zu FN 10/1996 Rz 468f).

 

Beispiel (aus IDW, Beilage zu FN 10/1996 vor Rz 48, 468f):

A ist Kommanditist der X-KG. Er hat ein negatives Kapitalkonto bei der X-KG, das in früheren Jahren aufgrund hoher Sonderabschreibungen und einer überschießenden Außenhaftung iHv 150 TEUR (geleistete Einlage 50 TEUR, Verlustvortragskonto 200 TEUR; im HR eingetragene Haftsumme 200 TEUR) entstanden ist. A veräußert seinen Kommanditanteil an seinen Sohn S, wobei das negative Kapitalkonto auf S mitübergeht. Obwohl die stillen Reserven in den WG 500 EUR betragen, veräußert A seinen Kommanditanteil an S für 250 TEUR.

Lösung:

Bei einer teilentgeltlichen Übertragung eines Mitunternehmeranteils ist der Veräußerungsgewinn gemäß dem BFH vom 16.12.1992, BStBl II 1993, 436 auch dann nach § 16 Abs 2 EStG zu ermitteln, wenn das Kapitalkonto negativ ist.

 
  TEUR
Negatives Kapitalkonto (Verlustvortragskonto ./. geleistete Einlage) 150
zzgl Entgelt 250
Veräußerungsgewinn 400

Der Erwerber B hat einen Betrag in Höhe des übernommenen negativen Kapitalkontos zzgl des Entgelts als AK über die Anteile an den WG des Gesamthandsvermögens inklusive anteiligem Geschäftswert in seiner Ergänzungsbilanz zu aktivieren oder ergänzend darüber hinaus in einen Ausgleichs- oder außerbilanziellen Merkposten einzustellen: s Rn 54.

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