Stahl, Betriebsaufgabe und -unterbrechung, KÖSDI 2006, 15 125;
Zapf, Grunderwerbsteuerneutrale Beendigung einer Betriebsaufspaltung, NWB 2021, 545.
Rn. 400
Stand: EL 158 – ET: 06/2022
Die Betriebsaufspaltung endet durch
(1) |
Verschmelzung:
(a) |
Verschmelzung der Betriebs-KapGes auf das Besitzunternehmen, zB auf die Besitz-GmbH & Co KG oder ein Besitzeinzelunternehmen: s Rn 402–405 |
(b) |
Verschmelzung des Besitzunternehmens, zB einer Besitz-GmbH & Co KG, auf die Betriebs-GmbH bzw Einzelübertragung der WG einer Besitz-GbR auf die Betriebs-GmbH gemäß § 20 UmwStG: s Rn 410–416 |
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(2) |
Liquidation der Betriebs-KapGes (speziell Insolvenz, dazu s Rn 417) oder |
(3) |
Beendigung der Unternehmensverflechtung (wegen der Folgen s Rn 420):
(a) |
indem der "einheitliche geschäftliche Betätigungswille", dh die personelle Verflechtung, nicht mehr unterstellt werden kann, zB weil die Mehrheit der Stimmrechte wegen
- Ausscheidens eines Gesellschafters aus der Besitzgesellschaft oder
- Übertrag von 50 % und mehr der Anteile des Ehemanns am Besitzunternehmen (Bruchteilsgemeinschaft) auf die Ehefrau trotz eines wirksam abgeschlossenen Stimmrechtsbindungsvertrags, wonach allein der Ehemann die Betriebs-GmbH beherrscht, weil sich der Ehemann in der Grundstücksgemeinschaft nicht mehr durchsetzen kann: BFH v 13.12.2018, BFH/NV 2019, 1069.
- Anteilsverkaufs/-schenkung betreffend die Betriebs-KapGes (zB Anteilsschenkung aus dem Sonder-BV II einer gewerblich geprägten Besitz-GmbH & Co KG im unveränderten Besitz des/der Schenker (s FG Nds v 19.11.2015, EFG 2016, 138), oder
- Aufnahme weiterer Gesellschafter in die Betriebs-KapGes
- oder – oft ungewollt – Erbfalls (hierzu s Rn 420 zu (8))
entfällt (BFH BStBl II 1984, 474). Wegen weiterer Bsp für ungewollte Beendigung s Rn 305 zu (1) und (3). Ferner |
(b) |
durch die Beendigung eines Stimmrechtsbindungsvertrages (s Rn 321 zu (4)) |
(c) |
durch das Auftreten konträrer Interessen (s Rn 321 zu (2)) |
(d) |
indem das Pachtvermögen nicht mehr eine wesentliche Betriebsgrundlage darstellt, dh, die sachliche Verflechtung entfällt (zB Betriebsverlagerung oder Neuinvestitionen der Betriebs-KapGes, wodurch die bisher von Besitzunternehmen gepachteten wesentlichen Betriebsgrundlagen unwesentlich werden u eine bloß vorübergehende Betriebsunterbrechung – s Rn 422 – nicht vorliegt) |
(e) |
indem der Pachtvertrag gekündigt o aufgehoben wird u eine bloß vorübergehende Betriebsunterbrechung – s Rn 422 – nicht vorliegt |
(f) |
durch Veräußerung des Gesamtunternehmens o nur der Besitz- o Betriebsgesellschaft (bei Gesamtveräußerung s Wilde, GmbHR 2008, 1210 wegen Vermeidung doppelter GrESt) oder aller wesentlichen Betriebsgrundlagen des Besitzunternehmens. Veräußerung nur des Besitzunternehmens: Auflösung der stillen Reserven in den GmbH-Anteilen (notwendiges Sonder-BV II) bzw nur der Betriebsgesellschaft: Auflösung der stillen Reserven im Grundbesitz, wegen des Firmenwerts bei weiterer ausdrücklicher Verpachtung s Rn 426. Ein Rechtsirrtum über die steuerlichen Folgen ist unerheblich: FG MV EFG 2008, 1699. Wird eine Betriebsaufspaltung durch Veräußerung der Anteile an der Besitz-PersGes u der Betriebs-GmbH u Entnahme des Betriebsgrundstücks in das steuerliche PV beendet u die Besteuerung des Gewinns aus dem Verkauf der GmbH-Anteile durch Bildung einer §-6b-Rücklage verhindert, findet die sog Fünftelregelung nach § 34 Abs 1 EStG (u wohl auch die ermäßigte Altersbesteuerung ab dem 55. Lebensjahr) auf den Betriebsaufgabegewinn im Übrigen Anwendung: so mE zutr FG Münster v 23.09.2015, 10 K 4079/14 F, EFG 2016, 20 rkr. Unter Berücksichtigung v Sinn u Zweck des § 6b Abs 10 EStG sei § 34 Abs 1 S 4 EStG einschränkend dahingehend auszulegen, dass die Bildung einer 6b-Rücklage für Veräußerungsgewinne von KapGes-Anteilen die Inanspruchnahme der Steuerermäßigung für den verbleibenden stpfl Teil des Veräußerungsgewinns nicht ausschließt, weil Veräußerungsgewinne, die dem Teileinkünfteverfahren nach § 3 Nr 40 EStG unterliegen, gem § 34 Abs 2 Nr 1 EStG ohnehin nicht ermäßigt besteuert werden. |
(g) |
durch getrennte Übertragung des Besitz- bzw Betriebsunternehmens auf Tochter u Sohn, es sei denn,
- das Besitzunternehmen (Grundstück) wird zuvor gem § 6 Abs 5 S 3 Nr 1 EStG zum Buchwert in eine GmbH & Co KG eingebracht u die danach im notwendigen Sonder-BV II des Vaters befindlichen GmbH-Anteile nach § 6 Abs 5 S 3 Nr 2 EStG in eine zweite Holding-GmbH & Co, danach erfolgt getrennter Übertrag der Beteiligung an der Besitz-GmbH & Co KG auf die Tochter u an der Holding-GmbH & Co KG auf den Sohn; einer solchen Gestaltung im Rahmen einer vorweggenommenen Erbfolge steht wohl nicht mehr die Gesamtplan-Rspr des BFH entgegen, auch wenn der letzte Schritt im zeitlichen Zusammenhang (drei bis fünf Jahre) mit den ersten beiden Schritten durchgeführt wird (zur BFH-Gesamtplan-Rspr u der Auffassung der FinVerw Hinweis auf BMF v 03.03.2005, DB 2005, 527; dagegen aber BFH v 22.10.2013, BStBl II 2014, 158: "bewusster Akt in Einzelschritten"; allerdings tritt die Gesamtplan-Rspr wegen fehlender Gestaltungsmögl...
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