vorläufig nicht rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Gesonderte Gewinnfeststellung – Sonderbetriebsvermögen II: Anteil an der Betriebs-GmbH

 

Leitsatz (redaktionell)

  1. Zum Institut der Betriebsaufspaltung.
  2. Zur sachlichen und personellen Verflechtung.
  3. Nach ständiger Rechtsprechung zählen die von den Mitunternehmers gehaltenen Anteile an der Betriebs-KapG zum notwendigen Sonder-BV II der Besitz-PersG.
 

Normenkette

EStG § 15 Abs. 1, 3

 

Streitjahr(e)

2002

 

Nachgehend

BFH (Beschluss vom 25.08.2016; Aktenzeichen IV B 125/15)

 

Tatbestand

Streitig ist, ob die Anteile an der X GmbH dem so genannten Sonderbetriebsvermögen II der Klägerin zuzurechnen sind und ob die zum 1. Januar 2002 erfolgte teilweise Übertragung der GmbH-Anteile durch die Feststellungsbeteiligte Frau A auf deren Söhne als Entnahmevorgang zu beurteilen ist.

Bei der Klägerin handelt es sich um eine GmbH & Co. KG (zukünftig KG). Sie war mit Vertrag vom 23. Dezember 1998 gegründet worden. Gegenstand des Unternehmens ist die Verwaltung von eigenem Immobilienvermögen.

Komplementärin ist die X Immobilien Verwaltungs-GmbH. Als Kommanditisten der KG waren bis zum 26. August 2001 mit jeweils 1/3 B, C und D beteiligt. Die Kommanditeinlagen von jeweils 70.000 DM waren seinerzeit durch die Übertragung der Grundstücke in Y und in Z aus der ehemaligen B,C,D-GbR erbracht worden. Seitdem verpachtete die Klägerin diese Grundstücke an das Unternehmen X GmbH (zukünftig GmbH), an der die o. g. Kommanditisten bis zum 26. August 2001 ebenfalls mit jeweils 1/3 als Gesellschafter beteiligt waren. Die Grundstücke sind für den Betrieb von Restaurants hergerichtet und werden auch entsprechend genutzt, wobei ein Restaurant durch die GmbH selbst betrieben wird und zwei Restaurants weiter verpachtet werden. Die GmbH betreibt daneben seit 1979 einen großen Rasthof in T. Daneben hat sie seit 1995 Restaurants übernommen (7 selbst betriebene und zwei verpachtete Restaurants). Die Anteile an der GmbH wurden nicht bei der KG als Sonderbetriebsvermögen bilanziert.

Am 27. August 2001 ist C verstorben. Erbin ist laut Testament und Erbschein die Ehefrau A. Der Übergang der Anteile sowohl an der KG als auch an der GmbH erfolgte zu Buchwerten.

In der Familie C (A und ihre Söhne E und F) wurde am 23. September 2001 folgende Regelung getroffen: …

Zur Abgeltung von Pflichtteilsansprüchen und im Wege der vorweggenommenen Erbfolge wurde daraufhin mit Wirkung zum 1. Januar 2002 der Geschäftsanteil von Frau A an der GmbH in drei Anteile geteilt. Je ein Teilanteil wurde auf die Söhne E und F übertragen; der dritte Teilanteil verblieb bei Frau A. Eine Beteiligung der Söhne an der KG erfolgte hingegen nicht.

Die Klägerin erzielte mit den Grundstücksverpachtungen Einkünfte aus Gewerbebetrieb nach § 15 Einkommensteuergesetz (EStG), die gemäß §§ 179, 180 Abs. 1 Nr. 2a Abgabenordnung (AO) einheitlich und gesondert festgestellt wurden. Im Streitjahr 2002 waren die Einkünfte aus Gewerbebetrieb im ursprünglichen Feststellungsbescheid vom 24. März 2003 gemäß § 164 Abs. 1 AO mit 207.904,96 € festgestellt worden; der Gewerbesteuermessbetrag 2002 hatte 9.805,00 € betragen und wurde ebenfalls mit Bescheid vom 20. März 2003 festgesetzt.

Im Jahr 2004 und 2005 wurde – mit diversen Unterbrechungen – eine Außenprüfung durch das Finanzamt für Großbetriebsprüfung Braunschweig bei der KG durchgeführt, die die Jahre 1999 bis 2003 umfasste. Der Prüfungsbericht datiert schließlich vom 14. März 2006.

Die Außenprüfung kam u.a. zu dem Ergebnis, dass zwischen der Klägerin (als Besitzunternehmen) und der GmbH (als Betriebsunternehmen) eine Betriebsaufspaltung vorliege, weil zwischen den beiden Unternehmen sowohl eine sachliche als auch eine personelle Verflechtung bestehe. Eine sachliche Verflechtung sei gegeben, weil die o. g. Grundstücke, die die Klägerin an die GmbH verpachtet hatte, für diese wesentliche Betriebsgrundlagen darstellten. Eine personelle Verflechtung liege ebenfalls vor, weil die hinter beiden Unternehmen stehenden Personen einen einheitlichen geschäftlichen Betätigungswillen hätten durchsetzen können.

Als Rechtsfolge aus der Betriebsaufspaltung seien die Geschäftsanteile der Gesellschafter B,C und D an der GmbH dem sogenannten Sonderbetriebsvermögen II der Klägerin zuzurechnen, weil sie der Stärkung der Beteiligung an der Besitzgesellschaft dienten. Die Außenprüfung ermittelte den Buchwert der Beteiligung der GmbH-Anteile mit jeweils 17.000 DM/8.700 €. Als weitere Rechtsfolge sei die zum 1. Januar 2002 erfolgte Übertragung der Teilanteile an der GmbH durch Frau A auf ihre beiden Söhne als Entnahme aus dem Sonderbetriebsvermögen II von Frau A bei der KG zu würdigen, weil die Söhne an der KG gerade nicht beteiligt worden seien. Die Entnahme sei gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 1 EStG mit dem Teilwert zu bewerten. Die Außenprüfung hat den Teilwert der GmbH-Anteile in Anlehnung an die Erbschaftsteuerveranlagung auf den 31.12.2001 mit 15.128 DM pro 100 DM Nennkapital angesetzt, sodass sich für den Anteil von Frau A von 17.000 ...

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