Rn. 32a

Stand: EL 157 – ET: 04/2022

Mit Urt BFH v 25.01.2017, BStBl II 2019, 730 hat der BFH für einen Einzelbetrieb (gleich ob aktiv oder verpachtet, s BFH, aaO, Rz 58) eine Übertragung zum Buchwert gemäß § 6 Abs 3 EStG nicht mehr zugelassen – Betriebsaufgabe. Mit Urt BFH v 19.07.2018, BFH/NV 2018, 1268 Rz 36 (mit Bezug auf BFH v 01.03.2018, BStBl II 2018, 539) hat der BFH zum Übertragungs-/Erwerbszeitpunkt einer zuvor bereits bestehenden Mitunternehmerstellung des Anteilserwerbers (auch s Rn 23d) – nicht der erstmaligen Begründung der Mitunternehmerstellung! – lapidar festgestellt, dass an einem Gesellschaftsanteil jeweils nur eine Mitunternehmerstellung begründet werden könne, was Zweifel an der weiteren Zulässigkeit der doppelten Mitunternehmerstellung von Gesellschafter und (Vorbehalts-)Nießbraucher auf Basis ständiger BFH-Rspr und bis dahin geltender Auffassung der FinVerw (koordinierter Ländererlass v 02.11.2012, BStBl I 2012, 1101; s Stein, DStR 2013, 567) weckte (zu den Zweifeln auch s Hermes, Ubg 2018, 566; Bodden, BeSt 2019, 15 mwN). Nach Bode in Brandis/Heuermann § 15 EStG

Rz 250a, EL 158, bedeutet das Urt v 19.07.2018, aaO, aber nicht, dass bei einer Mitunternehmerschaft ausschließlich nur der zivilrechtliche Gesellschafter oder der wirtschaftliche Eigentümer Einkünfte aus Gewerbebetrieb erzielen können (glA Wacker in Schmidt, § 15 EStG Rz 306, 40. Aufl; mE zutreffend, weil lt GrS des BFH v 25.06.1984, BStBl II 1984, 751 (zu V.3.b, und bb. der Begründung) dem zivilrechtlichen Gesellschafter einer PersGes wirtschaftlich gleichgestellte Personen in § 15 Abs 1 Nr 2 EStG einbezogen sind: im Ergebnis eine Erweiterung der Mitunternehmerstellung. Die Unschädlichkeit des Nießbrauchsvorbehalts am Gesellschaftsanteil für die Buchwertfortführung nach § 6 Abs 3 EStG, wenn der Nießbraucher nach der Vertragsgestaltung Mitunternehmer wird (s Rn 32bff), und implizit auch die Zulässigkeit der doppelten Mitunternehmerstellung von Nießbrauchsbesteller und Nießbrauchsberechtigtem sind unbeeinträchtigt von der vorgenannten BFH-Rspr, s BMF v 20.11.2019, BStBl I 2019, 1291, Rz 7, allerdings ein möglicherweise nur trügerische Sicherheit vermittelnd, wenn auch zu empfehlende Anträge auf verbindliche Auskunft nun wohl bearbeitet werden: s Seiler, Entwarnung bei Anteilsübertragungen unter Nießbrauchsvorbehalt?, GStB 2020, 90. Auch s Stein, DStR 2021, 1679 und Bossmann, DStR 2021, 2217. Nach Bossmann, aaO, ist, auch wenn die These einer diagonalen Spaltung von Mitunternehmeranteilen oder der Anteilserweiterung vor der ständigen Rspr standhielten, bei der Nachfolgeplanung wegen der gebotenen Rechtssicherheit der kautelarjuristisch sauberen Gestaltungsalternative einer Unterbeteiligung (bzw einer Innen-GbR) der Vorzug zu geben.

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