Rn. 181

Stand: EL 162 – ET: 12/2022

Gemäß BFH v 08.11.2000, BStBl II 2001, 349 ergeben sich Einschränkungen der Anwendbarkeit des § 15 Abs 4 EStG nicht aus der Wesensverschiedenheit von natürlichen Personen, PersGes und KapGes.

Unter die Regelung fallen demnach alle natürlichen Personen, also auch Landwirte, wenn diese über die Grenzen des § 13 Abs 1 Nr 1 EStG hinaus Tiere erzeugen oder halten, ob einzeln oder in einer PersGes zusammengefasst.

Bei PersGes gelten, wenn sie einen gewerblichen Tierzucht(-haltungs-)betrieb unterhalten, alle Einkünfte aus allen Tätigkeiten, die die PersGes ausübt, als Einkünfte aus Gewerbebetrieb, die Tätigkeit ist in vollem Umfang eine gewerbliche (Abfärbetheorie, s Rn 162).

Unter die Regelung fallen demnach auch alle StPfl, deren Einkünfte nach dem KStG stpfl sind, ausgenommen Liebhaberei (zu Liebhaberei bei KStPfl s BFH v 22.07.1982, BStBl II 1983, 2). Die Tatsache, dass KapGes nur Einkünfte aus Gewerbebetrieb erzielen, führt nicht dazu, Verluste aus gewerblicher Tierzucht mit den übrigen gewerblichen Betätigungen für ausgleichsfähig zu halten, was sich bereits aus dem Wortlaut des § 15 Abs 4 EStG ergäbe, wonach Verluste aus der Tierzucht und der Tierhaltung auch mit "anderen Einkünften aus Gewerbebetrieb" nicht ausgeglichen werden dürften: BFH v 08.11.2000, BStBl II 2001, 349. § 8 Abs 4 KStG aF bzw § 8c KStG iVm § 10d EStG sind auf § 15 Abs 4-Verluste nicht anwendbar, so mE zu Recht FG D'dorf v 20.04.2010, EFG 2010, 2106.

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