Rn. 89

Stand: EL 159 – ET: 08/2022

Erstmalig überhaupt seit Beginn der Gewinnpauschalierung sind nunmehr auch StPfl, die ausschließlich in Anlage 1a Nr 2 zu § 13a EStG aufgeführte Sondernutzungen selbst bewirtschaften, zu einer Gewinnermittlung nach Durchschnittssätzen verpflichtet, sofern die dort in Spalte 2 gezogenen Grenzen nicht überschritten sind. Will ein ausschließlich Sondernutzungen bewirtschaftender StPfl nicht vom Geltungsbereich des § 13a EStG erfasst werden, muss er rechtzeitig einen Antrag auf anderweitige Gewinnermittlung gemäß § 13a Abs 2 EStG stellen.

 

Rn. 90

Stand: EL 159 – ET: 08/2022

Die Verpflichtung zur Durchschnittssatzgewinnermittlung bringt allerdings nicht nur Vorteile, denn damit ist gleichzeitig ein Abzug von Pacht- und Schuldzinsen ausgeschlossen (s Rn 169). Andererseits ist es aber auch nicht mehr erforderlich, dass ein ausschließlich Sondernutzungen bewirtschaftender Betriebsinhaber landwirtschaftliche Flächen pachten muss, um in den Anwendungsbereich der Durchschnittssatzgewinnermittlung zu kommen.

 

Rn. 91

Stand: EL 159 – ET: 08/2022

Bei der Prüfung, ob die jeweiligen Sondernutzungsgrenzen des § 13a Abs 1 S 1 Nr 5 o S 2 EStG iVm Anlage 1a Nr 2 zu § 13a EStG überschritten sind, ist bei flächengebundenen Nutzungen auf den Stichtag 15.05. des laufenden Wj und bei nicht flächengebundenen Nutzungen auf die durchschnittlichen Verhältnisse des laufenden Wj abzustellen (BMF v 10.11.2015, BStBl I 2015, 877 Rz 13).

 

Rn. 92

Stand: EL 159 – ET: 08/2022

Unterschreiten die Sondernutzungen die in Anlage 1a Nr 2 zu § 13a EStG gezogenen Grenzen, sind hierfür keine Gewinne zu ermitteln; sie werden damit von Gesetzes wegen als Liebhabereibetriebe qualifiziert (zB ein Imker mit weniger als 30 Bienenvölkern).

 

Rn. 93–94

Stand: EL 159 – ET: 08/2022

vorläufig frei

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