Rn. 160

Stand: EL 168 – ET: 10/2023

LuF haben (seit VZ 2011) gemäß § 25 Abs 4 EStG die ESt-Erklärung nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung an das FA zu übermitteln; Entsprechendes gilt gemäß § 60 Abs 4 EStDV auch für eine EÜR. Zur Gleichbehandlung aller LuF und zur Förderung der elektronischen Kommunikation sieht § 13a Abs 3 S 4 EStG nunmehr vor, auch die pauschale Gewinnermittlung nach amtlich vorgegebenem Datensatz (Anlage 13a und AV 13a, bekannt gemacht mitBMF v 22.10.2015, BStBl I 2015, 795) spätestens mit der dazugehörigen Steuererklärung (Anlage L) an das FA durch Datenfernübertragung zu übermitteln.

Der durch Datenfernübertragung zu übermittelnden Gewinnermittlung ist zudem gemäß § 13a Abs 7 S 4 EStG das für die in § 13a Abs 7 S 1 Nr 1 Buchst a EStG aufgeführten WG (Grund und Boden, Gebäude, Aufwuchs, immaterielle WG und Beteiligungen) zu führende Anlagenverzeichnis beizufügen. Diese Aufzeichnungspflicht ist – mit Ausnahme der immateriellen WG und Beteiligungen – nicht neu; sie ergab sich bereits bisher aus § 13a Abs 6 S 1 Nr 2 EStG aF, der durch den Verweis aus § 4 Abs 3 EStG auch die Verpflichtung zur Führung eines laufend zu führenden Verzeichnisses umfasste (Riegler, AgrB 1/2015, 16).

 

Rn. 161

Stand: EL 162 – ET: 12/2022

Zur Vermeidung unbilliger Härten sind unter den Voraussetzungen des § 150 Abs 8 AO Ausnahmen von der elektronischen Übermittlung möglich; in diesem Fall ist der Steuererklärung eine Gewinnermittlung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck (Anlage 13a und AV13a) beizufügen (§ 13a Abs 5 6 EStG).

 

Rn. 162–164

Stand: EL 162 – ET: 12/2022

vorläufig frei

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