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Der Land- und Forstwirt muss nach § 13a Abs. 3 S. 4 EStG die Gewinnermittlung nach § 13a EStG nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung spätestens mit der Steuererklärung (§ 25 Abs. 4 EStG) übermitteln. Diese Verpflichtung ist verfassungsgemäß.[1] Die Finanzverwaltung kann auf Antrag nach § 13a Abs. 3 S. 5 EStG zur Vermeidung unbilliger Härten auf die elektronische Übermittlung verzichten. In diesen Fällen ist der Steuererklärung eine Gewinnermittlung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck beizufügen. Nach § 13a Abs. 3 S. 6 EStG gilt § 150 Abs. 8 AO entsprechend. Die Vorschrift bestimmt, wann eine unbillige Härte vorliegt. Der zu übermittelnden Gewinnermittlung nach § 13a EStG ist entsprechend beizufügen das Anlageverzeichnis i. S. d. § 13a Abs. 7 S. 1 Nr. 1 Buchst. a EStG (§ 13a Abs. 7 S. 3 und 4 EStG).

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