Rn. 271

Stand: EL 172 – ET: 04/2024

Der Bundesrechnungshof (BRH) hat in seinem Bericht vom 17.01.2012, BT-Drucks 17/8428 insbesondere auch bemängelt, dass genossenschaftliche Rückvergütungen gemäß § 22 KStG (die im Einzelfall erhebliche Ausmaße annehmen können), mangels eines gesonderten Erfassungstatbestands unbesteuert bleiben.

 

Rn. 272

Stand: EL 172 – ET: 04/2024

Landwirtschaftliche Waren-, Nutzungs- und Produktionsgenossenschaften erzielen aus sog Hilfs- und Nebengeschäften (zB dem Verkauf von Grund und Boden und Gebäuden sowie sonstigem in ihrem Besitz befindlichen WG anlässlich ihrer Auflösung) erhebliche Gewinne; diese können entweder offen an ihre Mitglieder ausgeschüttet werden oder im Wege einer Rückvergütung gemäß § 22 KStG den Mitgliedern zufließen. Um diese Rückvergütungen erfassen zu können, wurde ein eigener Erfassungstatbestand geschaffen.

 

Rn. 273

Stand: EL 172 – ET: 04/2024

Unter die Vorschrift fallen nicht – wie bisher schon – aus Zweckgeschäften erwirtschaftete Überschüsse, die nach Ablauf eines Wj als nachträgliche Preisanpassungen im Wege einer Rückvergütung ausgeschüttet werden.

 

Rn. 274

Stand: EL 172 – ET: 04/2024

Zur Abgrenzung der Hilfs- und Nebengeschäfte von den Zweckgeschäften s R 5.11 Abs 6 Nr 3 und 4 KStR 2022.

 

Rn. 275

Stand: EL 172 – ET: 04/2024

vorläufig frei

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