Rn. 307

Stand: EL 159 – ET: 08/2022

Die Frage der Liebhaberei stellt sich grundsätzlich auch für LuF mit Durchschnittssatzgewinnermittlung nach § 13a EStG (glA Felsmann, A 196b).Verluste können sich im Grundbetragsbereich grds nicht ergeben; demzufolge kann sich ein pauschalierender LuF auch nicht auf eine fehlende Gewinnerzielungsabsicht berufen (BFH v 01.12.1988, BStBl II 1989, 234), denn die Art und Weise der Gewinnermittlung hat Vorrang gegenüber der Frage, ob der Betrieb mit Gewinnerzielungsmöglichkeit betrieben wird (BFH v 17.03.2010, BFH/NV 2010, 1446; BFH v 08.05.2019, BFH/NV 2019, 1332; s Rn 311f). Soweit allerdings in Teilbereichen (bei den Sondernutzungen nach § 13a Abs 6 S 3 EStG und den Sondergewinnen nach § 13a Abs 7 EStG) der Gewinn zwingend durch EÜR zu ermitteln ist, können sich auch Verluste ergeben.

 

Rn. 308

Stand: EL 159 – ET: 08/2022

Werden aus einem Teilbereich dauerhaft Verluste erzielt, unterfällt nur dieser einer möglichen Liebhaberei, denn die Frage der Liebhaberei ist getrennt nach den einzelnen Betätigungen zu beurteilen (BFH v 13.12.1990, BStBl II 1991, 452; aA BMF v 10.11.2015, BStBl I 2015, 877 Rz 28: danach stellt sich die Frage der Liebhaberei erst, wenn der Durchschnittssatzgewinn insgesamt negativ ist).

 

Rn. 309

Stand: EL 159 – ET: 08/2022

Ein LuF kann sich mit Gewinnermittlung nach § 13a EStG nicht darauf berufen, dass er anstelle eines §-13a-Gewinns tatsächlich einen Verlust erzielt habe und somit einen – dem PV zugehörigen – Liebhabereibetrieb unterhalte. Dies bedeutet, dass ein LuF mit Durchschnittssatzgewinnermittlung den bei dieser Gewinnermittlungsart anfallenden Gewinn auch dann versteuern muss, wenn er tatsächlich – nachgewiesen durch Vermögensvergleich oder EÜR – Jahr für Jahr einen Verlust erzielt, denn es handelt sich vielmehr bei diesen Gewinnen um eine unwiderlegbare gesetzliche Fiktion des erzielten Gewinns mit der Folge, dass auf die Zugrundelegung auch des nachgewiesenen tatsächlichen Gewinns bzw Verlusts kein Rechtsanspruch besteht (BFH v 01.12.1988, BStBl II 1989, 234). Der tatsächliche Verlust kann nur dann der Besteuerung zugrunde gelegt werden, wenn der LuF einen wirksamen Antrag gemäß § 13a Abs 2 EStG auf anderweitige Gewinnermittlung gestellt hat.

 

Rn. 310

Stand: EL 159 – ET: 08/2022

Im Übrigen unterliegt die Prüfung des Vorliegens einer Liebhaberei bei einem LuF, der seinen Gewinn nach Durchschnittssätzen ermittelt, keiner anderen rechtlichen Beurteilung als bei einem LuF, der seinen Gewinn gemäß § 4 Abs 1 EStG oder § 4 Abs 3 EStG ermittelt. Ausgangspunkt für die Bestimmung des Totalgewinns sind in allen Fällen nicht die nach betriebswirtschaftlichen Gesichtspunkten ermittelten Periodengewinne, sondern allein der steuerliche Gewinn entsprechend der jeweils in Betracht kommenden Gewinnermittlungsart (BFH v 06.03.2003, BStBl II 2003, 702).

 

Rn. 311

Stand: EL 159 – ET: 08/2022

Die Entscheidung, ob der Gewinn nach Durchschnittssätzen zu ermitteln ist, hat Vorrang gegenüber der Frage, ob der Betrieb mit Gewinnerzielungsabsicht unterhalten wird, denn darüber muss Klarheit bestehen, bevor über die Frage der Gewinnerzielungsabsicht entschieden werden kann (BFH v 17.03.2010, BFH/NV 2010, 1446). Daraus folgt, dass ein lediglich hinsichtlich der Gewinnerzielungsabsicht angebrachter Vorläufigkeitsvermerk nicht die (Rechts-)Frage mit umfasst, nach welcher Gewinnermittlungsvorschrift der Gewinn für den luf Betrieb zu ermitteln ist.

 

Rn. 312

Stand: EL 159 – ET: 08/2022

Ebenfalls vor bzw mit der Gewinnerzielungsabsicht ist zu prüfen, ob die Betätigung der LuF dem Grunde nach zuzurechnen ist. Ein Betrieb der LuF im ertragsteuerlichen Sinne erfordert neben der Absicht, Gewinne zu erzielen, eine Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr (§ 13 EStG iVm § 15 Abs 2 EStG). So begründet das Halten von Reitpferden – iRd Vieheinheitengrenzen – allein zu privaten Zwecken auch bei einmaliger Reproduktion eines Fohlens keinen landwirtschaftlichen Betrieb "Pferdezucht" (BFH v 08.05.2019, BFH/NV 2019, 1332).Gleichwohl kann mE aus der vorstehenden Entscheidung des BFH nicht hergeleitet werden, dass zB. eine Schaf-, Rinder- oder Damtierhaltung auf einer Fläche von mehr als 3 000 qm ebenfalls grundsätzlich auf privater Basis betrieben wird, denn in diesen Fällen dürfte regelmäßig mit den gehaltenen bzw erzeugten Tieren auch eine Teilnahme am wirtschaftlichen Verkehr verbunden sein. Eine Teilnahme am wirtschaftlichen Verkehr liegt bereits dann vor, wenn der StPfl die Erzeugnisse zB an Familienangehörige verschenkt. In diesen Fällen ist somit nach allgemeinen Grundsätzen das Merkmal der Gewinnerzielungsabsicht zu prüfen.

Nicht eingegangen ist der BFH in der Entscheidung BFH v 05.08.2019, BFH/NV 2019, 1332 auf das Vorhandensein einer Forstfläche von rd 0,35 ha; daraus folgt mE, dass eine derart geringe Forstfläche – ohne Verbindung zu einem landwirtschaftlichen Betrieb – von vornherein keine BV-Eigenschaft begründen kann. Dies ist insbesondere deshalb von Bedeutung, da innerhalb der FinVerw ...

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