Rn. 220

Stand: EL 159 – ET: 08/2022

Gewinne aus der Veräußerung/Entnahme von immateriellen WG (zB der Verkauf von Zahlungsansprüchen) sind ebenfalls in die Durchschnittssatzgewinnermittlung einzubeziehen. Nach alter Fassung waren derartige Gewinne nur dann und insoweit als Sondergewinn gemäß § 13a Abs 6 S 1 Nr 2 EStG aF zu erfassen, als die Veräußerung/Entnahme im Zusammenhang mit einer Betriebsumstellung erfolgte. Im Hinblick darauf, dass die Milchreferenzmengen wie auch die Kartoffelbrennrechte bereits vor Inkrafttreten des neuen § 13a EStG weggefallen sind und zudem die Zuckerrübenkontingentierung im Herbst 2017 ausläuft, kommt diesem Erfassungstatbestand derzeit keine große praktische Bedeutung mehr zu.

 

Rn. 221–222

Stand: EL 159 – ET: 08/2022

vorläufig frei

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