Rn. 328

Stand: EL 159 – ET: 08/2022

Wie vorstehend bereits ausgeführt, steht die Gewinnermittlung nach Durchschnittssätzen dem Grunde nach einer Gewinnermittlung durch BV-Vergleich nach § 4 Abs 1 EStG gleich (R 13.5 Abs 2 S 2 EStR 2012; "die Gewinnermittlung nach § 13a EStG stellt quasi einen verdeckten Bestandsvergleich dar", BFH v 16.06.1994, BStBl II 1994, 932). Geht danach ein LuF, der bisher seinen Gewinn nach § 13a Abs 4 u Abs 6 S 1 EStG ermittelte, zum BV-Vergleich über, so sind damit zusammenhängend im Allgemeinen Gewinnkorrekturen nicht veranlasst. In den Fällen, in denen der LuF:

erzielt hat, können Gewinnkorrekturen erforderlich werden, weil die dort aufgeführten Nutzungen/Einnahmen grundsätzlich nach den Regeln des § 4 Abs 3 EStG zu ermitteln sind (BFH v 31.03.1977, BStBl II 1977, 549; BFH v 29.11.1990, BStBl II 1991, 715).

Ein evtl Übergangsgewinn (Saldo aus Zu- und Abrechnungen) ist grundsätzlich als laufender Gewinn des Wj (nicht: Kj oder VZ) dem Gewinn des ersten Wj zuzurechnen, dessen Gewinn durch Bestandsvergleich gemäß § 4 Abs 1 EStG ermittelt wird (st Rspr s BFH v 01.02.1990, BStBl II 1990, 495). Er kann nach R 4.6 Abs 1 S 2 EStR 2012 aus Billigkeitsgründen (§ 163 S 2 AO) gleichmäßig entweder auf das Jahr des Übergangs und das folgende Jahr oder auf das Jahr des Übergangs und die beiden folgenden Jahre verteilt werden; wird der Betrieb jedoch vorher veräußert oder aufgegeben bzw zum Buchwert in eine PersGes eingebracht, so erhöhen die noch nicht berücksichtigten Beträge den laufenden Gewinn des letzten Wj (R 4.6 Abs 1 S 3 EStR 2012; BFH v 13.09.2001, BStBl II 2002, 287).

 

Rn. 329

Stand: EL 159 – ET: 08/2022

Ist der Gewinnwechsel gleichzeitig mit einem Strukturwandel von einem bisher luf Einkünfte erzielenden Betrieb zu einem Gewerbebetrieb verbunden, gehört der (evtl zu verteilende) Übergangsgewinn bereits zu den Einkünften aus Gewerbebetrieb und nicht mehr etwa zu nachträglichen Einkünften aus LuF (BFH v 01.07.1981, BStBl II 1981, 780). Wird der Übergang zum Bestandsvergleich aus Anlass der Aufgabe oder Veräußerung des Betriebs erforderlich, sind die notwendigen Gewinnkorrekturen Bestandteil des laufenden Gewinns des letzten Wj vor Betriebsaufgabe- bzw -veräußerung; eine Verteilung der Gewinnkorrekturen aus Billigkeitsgründen ist für diesen Fall nicht vorgesehen (BFH v 13.09.2001, BStBl II 2002, 287).

 

Rn. 330

Stand: EL 159 – ET: 08/2022

Soweit der LuF während der Durchschnittssatzbesteuerung eine Entschädigung für sog Wirtschaftserschwernisse erhalten hat, ist diese mit dem Ansatz des Grundbetrags abgegolten (s Rn 235), es kann diesbezüglich beim Wechsel der Gewinnermittlungsart zu keinen Zu- bzw Abrechnungen mehr kommen.

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