Rn. 10

Stand: EL 162 – ET: 12/2022

Zum Zeitpunkt der Gewinnrealisierung eingeschlagenen Holzes s § 34b Rn 90ff (Mitterpleininger). Das geschlagene Holz geht mit seinem Einschlag vom AV in das UV über (RFH v 17.11.1943, RStBl 1944, 50; BFH v 05.06.2008, BStBl II 2008, 960; BMF v 16.05.2012, BStBl I 2012, 595 Abschnitt B.I.2.); es ist gemäß § 6 Abs 1 Nr 2 EStG am Bilanzstichtag mit seinen AK/HK (den Einschlags- und Bringungskosten sowie dem unter Umständen zu berücksichtigenden – anteiligen – Buchwert des Baumbestandes) oder dem niedrigeren Teilwert anzusetzen. Bei der Gewinnermittlung nach § 4 Abs 3 EStG und § 13a Abs 5 EStG ist eine evtl zu berücksichtigende Buchwertminderung bereits im Wj des Einschlags als BA abzusetzen (BMF v 16.05.2012, aaO, Abschnitt C.; s § 13a Rn 174 (Mitterpleiniger/Gruber); aA Leingärtner/Wittwer, Kap 44 Rz 21 (05/2022); die Buchwertabspaltung stellt keinen Zufluss dar, sie ist somit gemäß § 4 Abs 3 4 EStG erst im Zeitpunkt des Zuflusses des Veräußerungserlöses als BA abzusetzen).

Soweit das eingeschlagene Holz für private Zwecke verwendet wird (zB als Brennholz oder für bauliche Maßnahmen), ist dieses gemäß § 6 Abs 1 Nr 4 EStG mit dem Teilwert (den Wiederbeschaffungskosten) zu entnehmen; dieser kann aus örtlichen Vergleichspreisen für Holz in gleicher Güte und Sorte abgeleitet werden (zur Bewertung von Brennholzentnahmen für den eigenen Haushalt s die ausufernd gestaltete Vfg des BayLfSt v 20.06.2022 – S 2234.2.1–398/16 St 32). Wird es dagegen für eigene (inner-)betriebliche Maßnahmen verwendet, ergibt sich eine Gewinnauswirkung regelmäßig nur dann, wenn es in die Herstellung eines WG eingeht. In diesen Fällen sind der fortgeführte Buchwert des geschlagenen Holzes sowie seine Aufzucht- und Bringungskosten anzusetzen; eine Schätzung des Wertes des Holzes mit am Marktpreis sich orientierenden Werten (s Felsmann, A 1428, 1428a) kommt jedenfalls nicht in Betracht (FG Mchn v 16.03.1995, 11 K 4063/90).

Verwendet dagegen ein LuF, der seinen Gewinn nach § 13a EStG ermittelt, das aus seinem forstwirtschaftlichen Betriebsteil stammende Holz im landwirtschaftlichen Betriebsteil (unabhängig davon, ob es für Reparaturen oder für die Herstellung eines neuen WG verwendet wird), so liegt nach der wohl zutreffenden Auffassung des BFH v 22.05.1969, BStBl II 1969, 584 eine Entnahme vor, weil eine spätere einkommensteuerliche Erfassung der stillen Reserven nicht gewährleistet ist (glA Leingärtner/Wittwer, Kap 44 Rz 32).

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