Rn. 156a

Stand: EL 62 – ET: 06/2004

Gewinne aus Besichtigungsbetrieben, insb aus der entgeltlichen Besichtigung von Schlössern und Burgen, führen grundsätzlich zu Einkünften aus Gewerbebetrieb, wenn nachhaltig Gewinne erzielt werden und nicht nur die Selbstkosten durch die Einnahmen gedeckt werden (BFH v 01.08.1957, BStBl II 1957, 355; BFH v 07.08.1979, BStBl II 1980, 633). Die für die Besichtigung freigegebenen Räumlichkeiten (einschl des dazugehörigen Grund und Bodens) sowie die darin ausgestellten Gegenstände sind Grundlage der gewerblichen Tätigkeit und gehören daher zum notwendigen BV des Besichtigungsbetriebs.

Die vorstehenden Grundsätze sind nach bundeseinheitlicher Auffassung der FinVerw (OFD Mchn v 22.01.1986, DStR 1986, 226) auf alle Besichtigungsbetriebe anzuwenden, die nach dem 31.12.1986 eröffnet werden. Bei vor dem 01.01.1987 eröffneten Besichtigungsbetrieben richtet sich die Zuordnung von WG zum BV nach der bis dahin geltenden Verwaltungspraxis; danach war es üblich, nur diejenigen WG zum Besichtigungsbetrieb zu ziehen, die unmittelbar der Durchführung der Besichtigung dienen, zB Schaukästen, Vitrinen, Läufer, besondere Beleuchtungen, Einrichtungen zum Verkauf von Eintrittskarten usw, während die Ausstellungsräume selbst wie auch der dazugehörige Grund und Boden entweder weiterhin im luf BV oder im PV verblieben sind.

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